Norm
EO §355 VIbRechtssatz
Da nunmehr bereits im Exekutionsbewilligungsbeschluß eine Strafe zu verhängen ist, (§ 355 Abs 1 EO in der Fassung UWG-Nov. 1980), hat nicht mehr der Grundsatz zu gelten, daß nach Bewilligung der Exekution eine Strafe wegen neuerlichen Zuwiderhandelns erst nach Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses verhängt werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0004519Dokumentnummer
JJR_19811008_OGH0002_0030OB00058_8100000_001