RS OGH 1981/10/8 3Ob58/81, 3Ob119/92

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Veröffentlicht am 08.10.1981
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Norm

EO §355 VIb

Rechtssatz

Da nunmehr bereits im Exekutionsbewilligungsbeschluß eine Strafe zu verhängen ist, (§ 355 Abs 1 EO in der Fassung UWG-Nov. 1980), hat nicht mehr der Grundsatz zu gelten, daß nach Bewilligung der Exekution eine Strafe wegen neuerlichen Zuwiderhandelns erst nach Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses verhängt werden darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0004519

Dokumentnummer

JJR_19811008_OGH0002_0030OB00058_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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