RS OGH 1981/10/8 3Ob109/81

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Veröffentlicht am 08.10.1981
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Norm

EO §355 VIIIa

Rechtssatz

Dem Exekutionsgericht obliegt grundsätzlich die Bestimmung der Strafe der Höhe und der Art nach. Es kann daher jedenfalls eine nach Art und Ausmaß geringere Strafe verhängen als beantragt, wenn es dies nach der Sachlage für angemessen und ausreichend hält. Ein solches Abgehen von einem bestimmten Strafantrag stellt keinen Verfahrensverstoß im Sinne des § 405 ZPO dar.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 109/81
    Entscheidungstext OGH 08.10.1981 3 Ob 109/81
    Veröff: ÖBl 1982,163

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0004637

Dokumentnummer

JJR_19811008_OGH0002_0030OB00109_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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