Norm
GebAG 1975 §41Rechtssatz
Die Anfechtung einer in Strafsachen von einem Gerichtshof zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht gefällten Entscheidung ist dem österreichischen Strafprozeß fremd. Die Anfechtbarkeit von Beschlüssen der OLG gemäß § 62 StPO (siehe § 63 Abs 2 StPO), gemäß § 6 Abs 1 und 2 StEG und gemäß § 41 GebAG 1975 BGBl 1975/136 bleibt dadurch unberührt, weil es sich hiebei nicht um Rechtsmittelentscheidungen handelt.
Entscheidungstexte