Norm
GmbHG §5Rechtssatz
Wird, der Anordnung des § 5 GmbHG zuwider, die Bezeichnung der Rechtsform unterschlagen und nur der im Firmenkern enthaltene Familienname des Geschäftsführers dieser Gesellschaft und schließlich (im Verhandlungsgespräch) auch noch sein Vorname genannt, so darf der Geschäftspartner, dem die wahren Rechtsverhältnisse nicht bekannt und aus den Umständen auch nicht ohne weiteres erkennbar sind, annehmen, daß es sich bei der genannten Person um seinen Vertragspartner handelt. (Hier meldet sich ein Angestellter der GmbH mit "Firma Schrenk" am Telefon).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0059908Dokumentnummer
JJR_19811013_OGH0002_0050OB00673_8100000_002