Norm
ABGB §1295 IIf2Rechtssatz
Die die Erscheinenspflicht und Aussagepflicht der Zeugen normierenden Vorschriften des zivilgerichtlichen und strafgerichtlichen Verfahrens sowie der Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind, wenn und insoweit es in diesen Verfahren (auch) um die Feststellung und Durchsetzung der Rechte einzelner geht, Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB. Daher zivilrechtlicher Haftung eines Zeugen, der in einem derartigen Verfahren ungerechtfertigt sein Erscheinen oder die Aussage verweigert, für den dadurch schuldhaft verursachten Schaden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0038794Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2014