- 5 Ob 673/81
Entscheidungstext OGH 13.10.1981 5 Ob 673/81
Veröff: RZ 1982/36 S 131 = GesRZ 1982,54 = JBl 1983,97 (Bydlinski) (dort falsch zitiert mit 6 Ob 673/81)
- 5 Ob 600/82
Entscheidungstext OGH 07.06.1983 5 Ob 600/82
Beisatz: Mangels ausreichender Offenlegung des Stellvertretungswillens ist im Zweifel der abgeschlossene Vertrag dem Vertreter zuzuordnen. (T1)
- 6 Ob 674/83
Entscheidungstext OGH 09.06.1983 6 Ob 674/83
Auch; nur: Das Stellvertretungsrecht wird vom Offenlegungsgrundsatz beherrscht. (T2)
Beis wie T1
- 6 Ob 779/83
nur T2; Veröff: RdW 1985,337
- 4 Ob 555/87
Veröff: EvBl 1987/202 S 755 = WBl 1987,277
- 8 Ob 570/89
nur: Das Stellvertretungsrecht wird vom Offenlegungsgrundsatz beherrscht. Die Beachtung dieses Grundsatzes ist geboten, um den Geschäftspartner vor unliebsamen Überraschungen über die Person desjenigen zu schützen, dem gegenüber er berechtigt und verpflichtet ist. (T3)
Veröff: ImmZ 1991,256
- 4 Ob 1526/96
Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 1526/96
Auch; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Für die Offenlegung genügt es, wenn sich das Geschäft eindeutig auf ein Unternehmen bezieht, für das der Handelnde einschreiten kann; einer ausdrücklichen Offenlegung bedarf es dann nicht. Ist erkennbar, dass der Handelnde im Namen eines bestimmten Unternehmens abschließt, dann berechtigt und verpflichtet er den jeweiligen Unternehmensträger. (T4)
- 2 Ob 2354/96g
Entscheidungstext OGH 31.10.1996 2 Ob 2354/96g
nur T2
- 10 Ob 2119/96g
Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 Ob 2119/96g
Vgl auch
- 6 Ob 195/05b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Revisionswerberin übergeht das grundsätzlich bestehende Indiz, dass ein Architekt gewöhnlich auf fremde Rechnung handelt und Aufträge erteilt. (T5)
- 6 Ob 69/04x
Vgl auch; Beisatz: Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter; es genügt, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann. (T6)
Beisatz: Selbst wenn ein ausdrücklicher Hinweis, dass im Fernsehen Tiere eines Vereins präsentiert werden, fehlte, ist für einen durchschnittlichen und an einem der präsentierten Tiere interessierten Zuschauer bei der Präsentation in der Sendung und dem daran anschließenden Vertragsabschluss über die Unterbringung eines Tieres erkennbar, dass der Moderator im Namen des Überlassers des jeweiligen Tieres (Verein) und nicht im Namen des Produzenten der Sendung handelte. (T7)
- 7 Ob 24/06i
nur T2
- 8 Ob 22/11k
Vgl auch
- 1 Ob 257/11t
Entscheidungstext OGH 31.01.2012 1 Ob 257/11t
Auch; nur T3; Beis wie T1
- 5 Ob 14/13i
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 14/13i
Vgl auch
- 2 Ob 236/14s
Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 236/14s
Auch; Beisatz: Es reicht grundsätzlich weder für die Offenlegung der Vollmacht noch für die (objektive) Erkennbarkeit eines Vertretungsverhältnisses aus, wenn der Vertragspartner den Wunsch äußert, dass die Rechnung an einen anderen gesendet werden soll. (T8)
- 7 Ob 106/17i
Auch
- 7 Ob 196/17z
Auch