RS OGH 1981/10/14 6Ob8/81, 6Ob278/06k, 10Ob23/11x

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Veröffentlicht am 14.10.1981
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Norm

ABGB §10

Rechtssatz

Auch nach Auffassung der Befürworter des Gewohnheitsrechtes als Rechtsquelle ist daran festzuhalten, dass eine tatsächliche Übung in der Rechtsgemeinschaft bestehen muss, die auf der Überzeugung beruht, dass die Maxime dieses Verhaltens geltendes Recht darstellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008920

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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