Norm
ABGB §10Rechtssatz
Auch nach Auffassung der Befürworter des Gewohnheitsrechtes als Rechtsquelle ist daran festzuhalten, dass eine tatsächliche Übung in der Rechtsgemeinschaft bestehen muss, die auf der Überzeugung beruht, dass die Maxime dieses Verhaltens geltendes Recht darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008920Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2011