Norm
AHG §8Rechtssatz
Mit der im Aufforderungsschreiben an die Finanzprokuratur enthaltenen Behauptung, das BMF habe schon Jahre vor der Verfügung der Geschäftsaufsicht über eine Bank deren wirtschaftliche Lage gekannt, ohne die notwendigen Schritte der Bankaufsicht unternommen zu haben, ist der durch den Konkurs des Bankunternehmens geschädigte Sparer in genügender Weise seinen sich aus § 8 AHG ergebenden Verpflichtungen nachgekommen; welche Maßnahmen der Bankaufsicht unterlassen wurden, muß er nicht behaupten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0050450Dokumentnummer
JJR_19811014_OGH0002_0010OB00042_8100000_001