Norm
StGB §297 Abs2Rechtssatz
Freiwilligkeit setzt das Fehlen zwingender (wenn auch allenfalls nur psychischer oder vermeintlicher) Gründe für den Widerruf der Anschuldigungen voraus. Hat sich nach den Beweisergebnissen bereits die Unrichtigkeit der Beschuldigungen herausgestellt, sodaß dem Täter ein anderer Ausweg als der Widerruf seiner Falschbezichtigung nicht übrigbleibt, so wird dadurch die Freiwilligkeit der Gefahrenbeseitigung ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0096879Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022