RS OGH 1981/10/15 13Os137/81, 15Os94/21v

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Veröffentlicht am 15.10.1981
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Norm

StGB §297 Abs2

Rechtssatz

Freiwilligkeit setzt das Fehlen zwingender (wenn auch allenfalls nur psychischer oder vermeintlicher) Gründe für den Widerruf der Anschuldigungen voraus. Hat sich nach den Beweisergebnissen bereits die Unrichtigkeit der Beschuldigungen herausgestellt, sodaß dem Täter ein anderer Ausweg als der Widerruf seiner Falschbezichtigung nicht übrigbleibt, so wird dadurch die Freiwilligkeit der Gefahrenbeseitigung ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0096879

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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