Norm
StGB §6 ERechtssatz
Die Ursächlichkeit eines pflichtwidrigen Verhaltens für den eingetretenen Erfolg wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der gleiche Erfolg auch durch das Verhalten eines Dritten herbeigeführt worden wäre.
Veröff: JR 1983,30 mit Anmerkung Kühl
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1981:RS0103788Dokumentnummer
JJR_19811015_AUSL000_004STR00398_8100000_001