Norm
StGB §297Rechtssatz
Ein Täter, dem die Herbeiführung einer von ihm gewollten Verfolgungsgefahr nur wegen der (relativen) Untauglichkeit seines Vorgehens im Einzelfall misslungen ist, haftet wegen versuchter Verleumdung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0096594Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018