- 5 Ob 510/81
Entscheidungstext OGH 20.10.1981 5 Ob 510/81
Veröff: EvBl 1982/43 S 154 = JBl 1982,150 (zustimmend Koziol)
- 1 Ob 670/82
Entscheidungstext OGH 07.07.1982 1 Ob 670/82
Auch
- 1 Ob 683/82
Entscheidungstext OGH 15.09.1982 1 Ob 683/82
Auch
- 7 Ob 796/82
Entscheidungstext OGH 17.02.1983 7 Ob 796/82
Auch
- 7 Ob 649/83
Entscheidungstext OGH 23.06.1983 7 Ob 649/83
Auch; nur: c) Abwägung der Interessen: Stellt ein Tier eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen, dem anerkannt höchsten Gut, dar, so muss die geforderte Verwahrung des Tieres durch Einzäunen, Anketten, Anlegen eines Maulkorbes oder Führen an der Leine als eine durchaus zumutbare und keine gravierenden Interessen beeinträchtigende Maßnahme anerkannt werden, die jedenfalls in keinem Verhältnis zu der andernfalls bestehenden Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen steht. (T1); Beisatz: Hier: Pferd. (T2)
- 5 Ob 648/83
Entscheidungstext OGH 04.10.1983 5 Ob 648/83
nur: Bei der Bestimmung des Maßes der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung eines Tieres spielen insbesondere folgende Momente eine Rolle: a) Die Gefährlichkeit des Tieres nach seiner Art und Individualität: Je größer die Gefährlichkeit, desto größere Sorgfalt ist aufzuwenden. b) Die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten: Je größer die Schadensmöglichkeit, umso strengere Anforderungen müssen gestellt werden. (T3); Beisatz: Hier: Der Hund hatte mehrmals die körperliche Unversehrtheit von Menschen bedroht und auch zugebissen. (T4)
- 5 Ob 559/85
Auch
- 1 Ob 513/86
- 1 Ob 694/85
Auch
- 3 Ob 1530/86
Entscheidungstext OGH 03.12.1986 3 Ob 1530/86
Auch; Beisatz: Gegenüber der durch ein Tier drohenden Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen hat das Interesse der Allgemeinheit oder einzelner Personengruppen an der abwechslungsreichen Gestaltung von Faschingsumzügen zurückzutreten. (T5)
- 8 Ob 564/87
- 1 Ob 564/89
Auch; nur T3; Beis wie T2
- 2 Ob 89/89
nur T3
- 8 Ob 521/90
Beis wie T4
- 6 Ob 519/91
- 2 Ob 540/91
nur: Bei der Bestimmung des Maßes der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung eines Tieres spielen insbesondere folgende Momente eine Rolle:
a) Die Gefährlichkeit des Tieres nach seiner Art und Individualität: Je größer die Gefährlichkeit, desto größere Sorgfalt ist aufzuwenden. (T6)
- 8 Ob 592/92
Veröff: SZ 65/106
- 2 Ob 19/93
Veröff: ZVR 1993/162 S 364
- 2 Ob 65/94
- 1 Ob 646/94
Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 646/94
Auch; Beisatz: Bei besonderer Gefährlichkeit des Tieres ist besondere Sorgfalt geboten. (T7)
- 7 Ob 2008/96m
Entscheidungstext OGH 27.03.1996 7 Ob 2008/96m
Auch; Beisatz: Es muss zwar nicht jede denkbare Möglichkeit einer Schädigung ausgeschlossen (vgl. Reischauer in Rummel ABGB2 § 1320 Rz 12, 20 ff mwN), aber doch das Risiko nach der Wahrscheinlichkeit seiner Verwirklichung bedacht werden. (T8)
- 3 Ob 2229/96g
Entscheidungstext OGH 10.07.1996 3 Ob 2229/96g
nur T3; nur: c) Abwägung der Interessen (T9)
Beisatz: Es ist nicht nur das bisherige Verhalten des Tieres, sondern auch die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Schadenszufügung durch das Tier zu prüfen (so schon RZ 1983/27). (T10)
Veröff: SZ 69/162
- 1 Ob 2351/96h
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2351/96h
Auch
- 5 Ob 207/98x
Auch; nur T6; Beisatz: Je gefährlicher ein Tier ist, desto sorgfältiger ist es zu verwahren (JBl 1982, 150). (T11)
- 1 Ob 23/99k
Vgl auch
- 2 Ob 334/01h
Auch
- 1 Ob 25/02m
Beisatz: Katzen sind grundsätzlich nicht als gefährliche Tiere einzustufen. (T12)
Beisatz: Hier: Errichtung einer Absperrung zum Nachbarbalkon nicht geboten. (T13)
- 1 Ob 221/03m
Auch; Beisatz: Hier: Angebundenes Ponny auf einer nicht eingezäunten Weide. (T14)
- 2 Ob 308/03p
Auch; Beis wie T10; Beisatz: Stehen mehrere Verwahrungsorte zur Verfügung, so ist die Verwahrung an jenem Ort erforderlich, an dem die Gefahr der Verursachung eines Schadens möglichst gering ist. (T15)
- 9 Ob 132/04h
nur: Bei der Bestimmung des Maßes der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung eines Tieres spielen insbesondere folgende Momente eine Rolle: a) Die Gefährlichkeit des Tieres, b) die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und c) Abwägung der Interessen. (T16)
Beis wie T10; Beisatz: Hier: Deckwidder unter Schafherde. (T17)
- 6 Ob 227/05h
Vgl auch; Beisatz: Der Hund der Beklagten war ein noch junger, relativ großer (30 kg schwerer) Hund mit den Eigenschaften lebhaft, verspielt und ungestüm. Schon daraus ergibt sich eine das Normalmaß übersteigende Sorgfaltspflicht. (T18)
- 3 Ob 110/07h
Auch; Beisatz: Bei der Interessenabwägung kommt der Unversehrtheit von Menschen ein besonders hoher Stellenwert zu. (T19) Beisatz: Hier: Mutterkühe greifen Wanderer mit Hund an. (T20)
- 6 Ob 79/08y
nur T16
- 5 Ob 224/11v
Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 224/11v
Auch; nur ähnlich T16
- 2 Ob 85/11f
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 85/11f
nur: b) Die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten: Je größer die Schadensmöglichkeit, umso strengere Anforderungen müssen gestellt werden. (T21)
Beisatz: Besondere Umstände können im Einzelfall zu einer Anhebung der Sorgfaltsanforderungen führen. (T22)
- 5 Ob 5/13s
Entscheidungstext OGH 14.02.2013 5 Ob 5/13s
Auch; Beisatz: Hier: a) und b). (T23)
- 1 Ob 35/13y
Entscheidungstext OGH 14.03.2013 1 Ob 35/13y
Auch; nur T16
- 2 Ob 196/12f
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 196/12f
Auch; nur T6
- 8 Ob 6/15p
Entscheidungstext OGH 23.01.2015 8 Ob 6/15p
Auch; nur T16; Beisatz: Hier: Rund 9 Monate junger, 20 bis 25 kg schwerer und nur lose angeleinter Hund
auf einem Hundeabrichteplatz (Junghundekurs). (T24)
- 2 Ob 70/16g
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 70/16g
Vgl; Beisatz: Aufgrund des unberechenbaren Verhaltens von Pferden als Fluchttieren können Pferde (auch angesichts ihrer Größe und des dadurch gegebenen Risikos eines Schadens) nicht als ungefährliche Haustiere angesehen werden. (T25)
Beisatz: Hier: Beis: Hier: Führen eines Pferdes mit Halfter und Führstrick auf nicht eingezäunter Wiese neben Straße mit Anrainerverkehr; Haftung des Tierhalters bei Kollision mit Vespafahrer nach Erschrecken und Ausbrechen des Pferdes. (T26)
- 4 Ob 206/16x
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 206/16x
Auch
- 5 Ob 168/19w
nur T6; Beis wie T10; Beis wie T11; nur T16; Beis wie T22
- 2 Ob 174/21h
nur T6; nur T16; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Verladung eines Ochsen. (T27)