Index
L94409 Krankenanstalt Spital Wien;Norm
KAG Wr 1987 §4 Abs2 lita idF 1995/005;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Ärztekammer für Wien, vertreten durch Dr. Friedrich Spitzauer & Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20. Juni 2000, Zl. MA 15-II-H/17/600/98, betreffend Bewilligung zur Errichtung einer privaten Krankenanstalt (mitbeteiligte Partei: Institut X Gesellschaft mbH in Wien, vertreten durch Dr. Bernhard Weissborn, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstraße 68), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der belangten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,--, der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 20. Juni 2000 erteilte die Wiener Landesregierung der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums für medizinisch-diagnostische Laboruntersuchungen ("Labor Hernals") an einer näher angegebenen Adresse im 17. Wiener Gemeindebezirk (Spruchpunkt I). Für Errichtung und Betrieb wurden außerdem Auflagen vorgeschrieben (Spruchpunkt III). Als Rechtsgrundlage gab die Wiener Landesregierung die §§ 4 und 6 Abs. 1 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 (Wr. KAG) an.
In der Begründung gab die Wiener Landesregierung zunächst kurz zusammengefasst die im Ermittlungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen und sodann eine Stellungnahme des medizinischen Amtssachverständigen vom 24. Februar 2000 wieder, welche wie folgt lautet:
"In einem Schreiben vom 15. Oktober 1999 stellte das 'Institut X ärztlicher Leiter Prim. Dr. G(...) S(...)', als Rechtsträger der geplanten Krankenanstalt 'Labor Hernals' und der bewilligten privaten Krankenanstalten 'Labor Hernals', 'Labor Währing', 'Labor Favoriten', 'Labor Donauzentrum', das Ansuchen um Reduzierung des Anstaltszweckes unter Beibehaltung des Anstaltscharakters, betreffend die labormedizinischen Untersuchungen 'Hämatologie, Klinische Chemie und Immunologie' für o. a. bewilligten Ambulatorien, zwecks Übernahme dieser Leistungen durch die zu errichtende private Krankenanstalt 'Labor Hernals'.
Auf Grund dieser geänderten Voraussetzungen wurde die Frage des Bedarfs erneut geprüft und folgende Stellungnahmen eingeholt:
Die Ärztekammer für Wien, im Schreiben vom 2. Dezember 1999, sieht weiterhin keinen Bedarf für die Errichtung des o.a. Ambulatoriums, die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen vermerken bereits am 16. August 1999, noch vor Abänderung des Ansuchens, dass unter Kündigung des Einzelvertrages mit der Ordination Prim. Dr. S(...), gegen die Errichtung des geplanten Ambulatoriums kein Einwand besteht.
Die Gesundheitsbetriebe-Wirtschaftskammer Wien bemerken in ihrer Stellungnahme vom 15. November 1999, dass mit einer Zentralisation der Untersuchungen für 'Klinische Chemie, Hämatologie und Immunologie', lediglich eine interne Umverteilung der Aufgaben herbeigeführt wird und erheben keinen Einwand gegen die zu errichtende Krankenanstalt, die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues weist in ihrem Schreiben vom 12. November 1999 auf die Stellungnahme der Wr. Gebietskrankenkasse hin und ersucht diese als gültig zu betrachten, die Wr. Gebietskrankenkasse vermerkt dazu am 23. November 1999, dass auch unter dem geänderten Voraussetzungen nach wie vor kein Einwand besteht, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sieht weiterhin, unter der Voraussetzung des Überganges der Facharztordination, Prim. Dr. S(...) in das geplante Ambulatorium, einen Bedarf für die Errichtung der privaten Krankenanstalt 'Labor Hernals'.
Seitens des medizinischen Amtssachverständigen wird unter den geänderten Voraussetzungen wie folgt Stellung genommen:
Aus der Betriebsbeschreibung geht hervor, dass die seit 1983 bestehende Facharztordination für medizinische- und diagnostische Laboruntersuchung Prim. Dr. S(...) an a.o. Adresse bei der Anstaltsgründung aufgelassen wird. Der Umfang dieser bedarfserfüllenden Leistungen ist in der zu errichtenden Krankenanstalt zu berücksichtigen. Laut Antragsteller soll der Leistungsumfang der Facharztordination auch im geplanten Ambulatorium weitergeführt werden. Das zu errichtende private Ambulatorium 'Labor Hernals' wird von den als 'Zweigstelle' der Gesellschaft bezeichneten Ambulatorien 'Labor Favoriten, Labor Neubau, Labor Währung und Labor Donauzentrum', die Analytik der Klinische Chemie, Hämatologie und Immunologie übernehmen. Die N GmbH (auch als 'Institut X' bezeichnet), als Rechtsträger dieser Ambulatorien hat die entsprechenden Anträge zur Reduzierung des Anstaltszweckes unter Beibehaltung des Anstaltscharakters bei der Magistratsabteilung 15 - Dezernat II unter Voraussetzung des Erhalts einer Errichtungs- und Betriebsbewilligung der privaten Krankenanstalt 'Labor Hernals' bereits mit 15. Oktober 1999 gestellt. Unter den obgenannten Aspekten handelt es sich somit lediglich um eine Zusammenlegung von bereits bisher an mehreren Standorten der Gesellschaft erbrachten Leistungen, ohne Ausweitung des Leistungsangebotes. Der medizinische Amtssachverständige erachtet demgemäß nunmehr den Bedarf als gegeben.
In der Stellungnahme der Ärztekammer für Wien vom 18. Februar 1999 wird festgestellt, dass nach der Absicht des Antragstellers fünf Laboreinrichtungen zentralisiert werden sollen. Dies führe zu einer Industrialisierung und Monopolisierung der Labormedizin. Dieses Vorhaben führe automatisch zu einem Kontaktverlust mit den Patienten und dem zuweisenden Arzt. Eine mündliche oder telefonische Befundberatung sei de facto nicht mehr gegeben. Insgesamt stelle dies eine Verschlechterung für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung dar. Aus der Betriebsbeschreibung sowie dem Schreiben des Antragstellers vom 1. September 1999 geht aber hervor, dass sämtliche bereits existierenden Ambulatorien des Rechtsträgers weiterhin bestehen bleiben und die Befundausgabe dort erfolgen soll, wo das Untersuchungsmaterial abgenommen worden ist. Ebenso erfolge von dort ein etwaiger telefonischer Kontakt mit den zuweisenden Ärzten bzw. Patienten. Jedes dieser Laboratorien habe dafür einen Facharzt für Labormedizin, der dort als ärztlicher Leiter fungiert.
Der Antragsteller vermerkt unter Angabe von Beispielen in seinem Schreiben vom 1. September 1999, dass sich ebenso Facharztordinationen für Labormedizin, zusammengeschlossen haben bzw. sich gegenwärtig zusammenschließen, um an einer zentralen Stelle eine gemeinsame Verarbeitung von Untersuchungsmaterial durchführen zu lassen. Sein Vorhaben in dieser Richtung (zentrale Analytik von Untersuchungsmaterial innerhalb des gleichen Rechtsträgers) stelle keinen ungewöhnlichen Schritt dar.
Seitens des medizinischen Amtssachverständigen wird dazu angemerkt, dass die Zuweisung eines Patienten an ein medizinischdiagnostisches Labor durch verschiedene Fachärzte bzw. Ärzte für Allgemeinmedizin erfolgt. Diese stellen üblicherweise den Arzt des Vertrauens für den Patienten dar, mit dem in der Regel die Befundbesprechungen, insbesondere bei notwendiger therapeutischer Intervention, erfolgen. Eine Verschlechterung für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung kann in der geplanten Anstaltsgründung somit nicht gesehen werden."
In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die Wiener Landesregierung aus, Betreiberin der in Wien bereits bewilligten vier Einrichtungen ("Labor Favoriten", "Labor Neubau", "Labor Währing" und "Labor Donauzentrum") sei ebenfalls die mitbeteiligte Partei. Wenn nun die mitbeteiligte Partei als Anstaltszweck der neu zu gründenden Krankenanstalt "Labor Hernals" ausschließlich medizinische Angebote vorsehe, die aus dem jeweiligen Anstaltszweck ihrer übrigen (derzeit betriebenen) Krankenanstalten ausgeklammert würden, ergebe sich per saldo kein zusätzliches Angebot, sondern lediglich die örtliche Umschichtung bzw. Neuorganisation (Zentralisierung) des bereits vorhandenen Angebots. In diesem Zusammenhang sei auch auf die mit der Inbetriebnahme des geplanten Labors junktimierte Auflassung der einschlägigen Facharztordination Dris. S. (an der Adresse des bewilligten "Labor Hernals") hingewiesen. Die Bejahung des Bedarfs sei schon auf Grund dieser Fakten nicht in Abrede zu stellen, hätte dies doch den "wenigstens partiellen" Bedarf bereits bestehender Einrichtungen in Frage gestellt (Prinzip kommunizierender Gefäße). Zu prüfen sei allerdings gewesen, inwieweit die allgemeine Versorgungssituation durch die geplante Zentralisierung beeinträchtigt werden könnte. In Anbetracht der Tatsache, dass die von Anstaltszweckreduzierungen betroffenen Laboratorien ihren Anstaltscharakter nicht verlören und somit zur dislozierten Entgegennahme von Proben bzw. Ausgabe von Befunden den Patienten auch weiterhin zur Verfügung stünden, seien keine negativen Auswirkungen zu gewärtigen. Von dort aus blieben die Möglichkeiten der persönlichen Kontaktnahme über den jeweiligen ärztlichen Leiter, einen Facharzt für Labormedizin, bestehen. Im Übrigen werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 1998, Zl. 96/11/0228, hingewiesen, worin ebenfalls die "Transferierung" des Patientenstocks einer bestehenden Einrichtung auf eine - diese ersetzende - Neugründung akzeptiert worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ist § 4 Wr. KAG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 9/1995 maßgeblich.
§ 4 Wr. KAG lautet (auszugsweise):
"§ 4.
(1) Krankenanstalten bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt haben den Anstaltszweck (§ 1 Abs. 3) und das vorgesehene Leistungsangebot genau zu bezeichnen.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des Abs. 1 darf unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften geltenden Erfordernisse nur unter den nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen für einen einwandfreien Krankenanstaltsbetrieb notwendigen Bedingungen und Auflagen und nur dann erteilt werden, wenn
a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot in Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, ein Bedarf gegeben ist;
...
(6) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 2 haben die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungsträger, bei selbstständigen
Ambulatorien auch die Ärztekammer für Wien ... hinsichtlich des
nach Abs. 2 lit. a zu prüfenden Bedarfs Parteistellung nach § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG.
..."
2. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass an der Adresse des mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten "Labors Hernals" zuvor eine Facharztordination (Dris. S.) bestand, die wesentliche Teile der Analytik für die übrigen vier Labors der mitbeteiligten Partei durchführte und überdies eigene Patienten, die die Ordination zur Blutabnahme besuchten, aufzuweisen hatte. Unstrittig ist im Beschwerdefall ferner, dass der Einzelvertrag der Wiener Gebietskrankenkasse mit Dr. S. per 31. Dezember 1998 zurückgelegt worden ist (vgl. die diesbezügliche Stellungnahme der Wiener Gebietskrankenkasse vom 30. August 1999, AS 81). Im Beschwerdefall ist weiter nicht hervorgekommen, dass es durch die Errichtung des von der mitbeteiligten Partei beantragten Ambulatoriums zur Ausweitung des Versorgungsangebots gegenüber demjenigen kommen würde, welches bereits durch die Facharztordination Drs. S. bereitgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verwaltungsverfahren ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet und hat eine Angebotsausweitung auch in der vorliegenden Beschwerde nicht behauptet.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als nicht begründet.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verwies die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung zu Recht auf das hg. Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 96/11/0228,
in dem der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausführte:
"Auf Grund der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation (Übernahme und Weiterführung eines seit vielen Jahren bestehenden, von einem Arzt betriebenen Laboratoriums durch einen anderen Rechtsträger, die mitbeteiligte Partei) erübrigten sich hier weitere Ermittlungen darüber, ob ein Bedarf gegeben ist. Dass dies der Fall ist, zeigen die seit vielen Jahren mit einer Reihe von Krankenkassen bestehenden Verträge, in deren Rahmen (laut Gegenschrift der mitbeteiligten Partei) pro Jahr ca. 50.000 Untersuchungen durchgeführt werden. Angesichts dieser, von der Beschwerde offensichtlich außer Acht gelassenen besonderen Konstellation geht die Rüge betreffend das Fehlen von Ermittlungen in der Bedarfsfrage ins Leere. Dieser ist bereits durch die Tatsache, dass die angebotenen Leistungen im beobachteten Ausmaß tatsächlich nachgefragt werden, beantwortet."
Diese Konstellation deckt sich in den entscheidungswesentlichen Punkten mit der des Beschwerdefalles, weil das der mitbeteiligten Partei bewilligte Ambulatorium ("Labor Hernals") unstrittig zur Gänze an die Stelle der an derselben Adresse betriebenen Facharztordination Dris. S. getreten ist und eine Ausweitung des Versorgungsangebots damit nicht verbunden ist.
Unzutreffend ist hingegen der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1998, Zl. 97/11/0328. Zwar trifft es zu, dass auch in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Beschwerdefall der Bewilligungswerber um eine Errichtungsbewilligung für ein Ambulatorium (Institut für Vorsorge, Diagnostik und Nachsorge von Brusterkrankungen) selbst niedergelassener Facharzt war, der einen großen Teil der einschlägigen Untersuchungen im Einzugsgebiet des geplanten Ambulatoriums durchführte, eine Aufgabe des Kassenvertrags oder gar der Facharztordination war jedoch nicht erfolgt. Nur im Lichte dieser Fallkonstellation sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu verstehen, es sei nicht hervorgekommen, dass bestimmte Untersuchungen oder Behandlungen ohne das geplante Ambulatorium nicht durchgeführt werden könnten oder dass in Ansehung der einschlägigen Untersuchungen oder Behandlungen erhebliche Versorgungslücken bestünden. Von dieser Konstellation - Hinzutreten eines neuen Anbieters bei Deckung der Nachfrage nach ärztlichen Leistungen durch die (durch die Bedarfsprüfung geschützten) bestehenden Einrichtungen, insbesondere niedergelassene Fachärzte - unterscheidet sich jedoch der Beschwerdefall.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.
Wien, am 24. Juni 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000110208.X00Im RIS seit
13.08.2003Zuletzt aktualisiert am
21.01.2014