Norm
StGB §5 FRechtssatz
Betäubt ein mit Mordvorsatz handelnder Täter das Opfer durch wuchtige Hammerschläge auf den Kopf und legt in der irrigen Meinung, das Opfer sei bereits tot, zur Deckung seiner Tat eine Feuersbrunst, durch die das bewußtlose Opfer den Tod findet, ist der Täter wegen vollendeten Mordes (in der Schuldform eines dolus generalis) und nicht wegen versuchten Mordes und fahrlässiger Herbeiführung des Todes eines Menschen durch Brandstiftung (§ 169 Abs 3 StGB) zu verurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0088993Dokumentnummer
JJR_19811020_OGH0002_0090OS00073_8100000_001