RS OGH 1981/10/20 4Ob532/81 (4Ob533/81), 3Ob49/85, 7Ob685/87, 1Ob551/89 (1Ob552/89), 8Ob652/88, 6Ob5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1981
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Norm

HGB §128
HGB §157
HGB §158
ZPO §1 Ae3
ZPO §11 B
ZPO §14 Ba
ZPO §235 B

Rechtssatz

Bei Beendigung einer OHG geht der Rechtsstreit für und gegen die letzten Gesellschafter als notwendige Streitgenossen weiter. Auf die entsprechende Berichtigung der Parteibezeichnung hat das Gericht in jedem Stadium des Verfahrens hinzuwirken, auch die Richtigstellung von sich aus vorzunehmen, wenn die Grundlagen dafür unstreitig sind. Eine solche Richtigstellung ist auch möglich, wenn eine Wiederaufnahmsklage nach Beendigung der OHG in deren Namen erhoben wird.

RG vom 14.06.1944, VII 79/44; Veröff: DREvBl 1944/237

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 532/81
    Entscheidungstext OGH 20.10.1981 4 Ob 532/81
    nur: Bei Beendigung einer OHG geht der Rechtsstreit für und gegen die letzten Gesellschafter als notwendige Streitgenossen weiter. (T1) Beisatz: Dies gilt aber nur, soweit der Prozeß die Gesellschafter - sei es auf der Aktiv - oder Passivseite - in ihrer Eigenschaft als gemeinsam verfügungsberechtigte Träger eines nach den Klagsbehauptungen trotz Löschung der Gesellschaft von vorhandenen Gemeinschaftsgutes betrifft; also im Aktivprozeß der (gelöschten) Gesellschaft um Vermögenswerte, sowie im Passivprozeß, wenn es um die Haftung der an die Stelle der gelöschten Gesellschaft getretenen Gesellschaftergemeinschaft geht. Werden aber die Gesellschafter der gelöschten Gesellschaft darüber hinaus auf Grund ihrer Gesellschafterhaftung aus der Zeit des aufrechten Bestandes der Gesellschaft in Anspruch genommen, so stehen ihnen neben den Einwendungen der Gesellschaft auch die Einwendungen aus ihrer eigenen Person offen, sodaß sie mit der Gesellschaft selbst (bzw der nach Meinung der Entscheidung EvBl 1944/237 an ihre Stelle getretenen Gesellschaftergemeinschaft) keine einheitliche Streitpartei bilden. (T2) Veröff: GesRZ 1982,164 (teilweise kritisch Ostheim) = JBl 1983,438
  • 3 Ob 49/85
    Entscheidungstext OGH 26.06.1985 3 Ob 49/85
    Vgl auch; Veröff: RdW 1985,339 = GesRZ 1985,194
  • 7 Ob 685/87
    Entscheidungstext OGH 04.02.1988 7 Ob 685/87
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Nach Löschung der Kommanditgesellschaft kann gegen die persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft der Prozeß fortgesetzt werden. (T3) Veröff: VersR 1989,503
  • 1 Ob 551/89
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 1 Ob 551/89
    Abweichend; Beisatz: Wird während eines Passivprozesses eine Personengesellschaft ohne Gesamtrechtsnachfolge voll beendet, liegt in der "Richtigstellung" der Parteibezeichnung durch das Gericht auf die im Zeitpunkt der Vollbeendigung vorhandenen Gesellschafter eine unzulässige Klagsänderung. Das Verfahren ist mit der vollbeendeten Gesellschaft zu Ende zu führen. (T4) Veröff: GesRZ 1990,153; hiezu Mahr GesRZ 1990,148 = SZ 62/43
  • 8 Ob 652/88
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 8 Ob 652/88
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Für die Erfüllung der den Gegenstand des Rechtsstreites bildenden Gesellschaftsverbindlichkeit einschließlich der bis zur Vollbeendigung aufgelaufenen Verfahrenskosten haften die seinerzeitigen Gesellschafter gemäß den §§ 128 und 161 Abs 2 sowie 171 ff nach Maßgabe der §§ 159, 160 HGB fort, doch müssen sie, sollten sie nicht als Streitgenossen mitangeklagt gewesen sein, selbständig geklagt werden. (T5) Veröff: GesRZ 1990.156; hiezu Mahr 1990,148 = SZ 62/127 = RdW 1990,11 = WBl 1990,85
  • 6 Ob 553/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 6 Ob 553/90
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Werden aber die Gesellschafter der gelöschten Gesellschaft darüber hinaus auf Grund ihrer Gesellschafterhaftung aus der Zeit des aufrechten Bestandes der Gesellschaft in Anspruch genommen, so stehen ihnen neben den Einwendungen der Gesellschaft auch die Einwendungen aus ihrer eigenen Person offen, sodaß sie mit der Gesellschaft selbst (bzw der nach Meinung der Entscheidung EvBl 1944/237 an ihre Stelle getretenen Gesellschaftergemeinschaft) keine einheitliche Streitpartei bilden. (T6) Veröff: ecolex 1991,696

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0035242

Dokumentnummer

JJR_19811020_OGH0002_0040OB00532_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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