Norm
HGB §128Rechtssatz
Bei Beendigung einer OHG geht der Rechtsstreit für und gegen die letzten Gesellschafter als notwendige Streitgenossen weiter. Auf die entsprechende Berichtigung der Parteibezeichnung hat das Gericht in jedem Stadium des Verfahrens hinzuwirken, auch die Richtigstellung von sich aus vorzunehmen, wenn die Grundlagen dafür unstreitig sind. Eine solche Richtigstellung ist auch möglich, wenn eine Wiederaufnahmsklage nach Beendigung der OHG in deren Namen erhoben wird.
RG vom 14.06.1944, VII 79/44; Veröff: DREvBl 1944/237
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0035242Dokumentnummer
JJR_19811020_OGH0002_0040OB00532_8100000_001