Norm
JN §1 CIIbRechtssatz
Die Beziehungen zwischen dem Rechtsträger einer Öffentlichen Krankenanstalt und einem Sozialversicherungsträger bezüglich des Verpflegungskostenersatzes sind in einer Art geregelt, derzufolge sie dem Privatrecht zuzuordnen sind. Zwar entscheiden über Streitigkeiten aus derartigen Verträgen die Schiedskommissionen im Sinne des § 28 a KAG, doch sind die ordentlichen Gerichte zuständig, sobald ein "konkretes Leistungsbegehren" vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0045515Dokumentnummer
JJR_19811020_OGH0002_0020OB00119_8100000_001