RS OGH 1981/10/20 2Ob119/81, 4Ob519/92, 7Ob17/00a, 2Ob215/01h, 2Ob27/03i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1981
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Norm

JN §1 CIIb
KAG §28a
SKAO §63

Rechtssatz

Die Beziehungen zwischen dem Rechtsträger einer Öffentlichen Krankenanstalt und einem Sozialversicherungsträger bezüglich des Verpflegungskostenersatzes sind in einer Art geregelt, derzufolge sie dem Privatrecht zuzuordnen sind. Zwar entscheiden über Streitigkeiten aus derartigen Verträgen die Schiedskommissionen im Sinne des § 28 a KAG, doch sind die ordentlichen Gerichte zuständig, sobald ein "konkretes Leistungsbegehren" vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 119/81
    Entscheidungstext OGH 20.10.1981 2 Ob 119/81
    Veröff: RZ 1982/12 S 34
  • 4 Ob 519/92
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 519/92
    Auch
  • 7 Ob 17/00a
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 7 Ob 17/00a
    Vgl aber; Beisatz: Alle Streitigkeiten aus zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen sind durch die in den Ländern bei den Ämtern der Landesregierungen errichteten Schiedskommissionen zu entscheiden. Die hinsichtlich Leistungsansprüchen gemachte Einschränkung ist in Ansehung der entsprechend dem Art 12 Abs 1 Z 2 der KRAZAF-Vereinbarung erweiterten Formulierung der betreffenden Kompetenzen der Schiedskommissionen nicht mehr aufrechtzuhalten. (T1) Beisatz: Hier: § 81 Krnt KAO 1999. (T2)
  • 2 Ob 215/01h
    Entscheidungstext OGH 02.10.2001 2 Ob 215/01h
    Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Hier: oöKAG 1997. (T3)
  • 2 Ob 27/03i
    Entscheidungstext OGH 04.06.2004 2 Ob 27/03i
    Vgl; Beis wie T1 nur: Alle Streitigkeiten aus zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen sind durch die in den Ländern bei den Ämtern der Landesregierungen errichteten Schiedskommissionen zu entscheiden. (T4); Beisatz: Da § 13 des Vbg Spitalfondsgesetzes über das Inkraftteten bestimmt, dass dieses Gesetz mit 1.1. 1997 in Kraft tritt, ohne eine Differenzierung im Sinn des Art29 der KRAZAF-Vereinbarung für die Jahre von 1997 bis 2000 vorzunehmen, wurde daher die Kompetenz der Schiedskommissionen für alle Leistungsstreitigkeiten ab dem 1. 1. 1997 angeordnet. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0045515

Dokumentnummer

JJR_19811020_OGH0002_0020OB00119_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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