RS OGH 1981/10/20 4Ob93/81 (4Ob94/81, 4Ob95/81)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1981
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Norm

ABGB §154 Abs3 G
ABGB §154a

Rechtssatz

Wenn der Lehrling Ansprüche aus dem Lehrverhältnis geltend macht, deren Größenordnung mit seinem Einkommen in keinem Mißverhältnis steht und sich auch aus dem Berufsausbildungsgesetz eine derartige Einschränkung nicht ergibt, gehört die den Gegenstand des Verfahrens bildende Vermögensangelegenheit zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb, sodaß ein Elternteil allein und ohne pflegschaftsbehördliche Genehmigung zur Vertretung des Lehrlings berechtigt ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 93/81
    Entscheidungstext OGH 20.10.1981 4 Ob 93/81
    Veröff: SZ 54/146 = JBl 1983,51 = Arb 10056 = RdA 1983,30 (mit Besprechungsaufsatz von Pfeil, RdA 1983,10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0048199

Dokumentnummer

JJR_19811020_OGH0002_0040OB00093_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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