Norm
ABGB §154 Abs3 GRechtssatz
Wenn der Lehrling Ansprüche aus dem Lehrverhältnis geltend macht, deren Größenordnung mit seinem Einkommen in keinem Mißverhältnis steht und sich auch aus dem Berufsausbildungsgesetz eine derartige Einschränkung nicht ergibt, gehört die den Gegenstand des Verfahrens bildende Vermögensangelegenheit zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb, sodaß ein Elternteil allein und ohne pflegschaftsbehördliche Genehmigung zur Vertretung des Lehrlings berechtigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0048199Dokumentnummer
JJR_19811020_OGH0002_0040OB00093_8100000_002