RS OGH 1981/10/21 6Ob606/81, 7Ob778/81, 1Ob652/83, 7Ob685/83, 2Ob581/83, 8Ob561/84, 7Ob673/84, 8Ob57

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Veröffentlicht am 21.10.1981
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Norm

AußStrG §232 Abs2

Rechtssatz

Eine Bekämpfung der tatsächlichen Grundlage ist nicht mehr möglich, auch nicht Bekämpfung der eine Tatfrage darstellenden Schätzwertermittlung. Wird der allein zulässige Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt, sind die diesbezüglichen Darlegungen unbeachtlich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

§ 232 AußStrG aufgehoben durch Art II Z 6 WGN 1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0099292

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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