Norm
EheG §81 Abs2Rechtssatz
Die Ehewohnung betreffende Anordnungen des Gerichtes sind solche der Aufteilung des Vermögens und stellen keine dazu parallel laufenden und von der Vermögensaufteilung unabhängigen Maßnahmen dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057731Dokumentnummer
JJR_19811021_OGH0002_0060OB00606_8100000_003