TE Vwgh Erkenntnis 2003/6/24 2003/11/0135

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des N in L, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Februar 2001, Zl. VerkR-394.117/1-2001-Kof/Ho, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Mandatsbescheid vom 22. August 2000 entzog die Bezirkshauptmannschaft Perg dem Beschwerdeführer gemäß § 7, § 24 Abs. 1 Z. 1, § 25 und § 26 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab der am 13. August 2000 erfolgten vorläufigen Abnahme des Führerscheines. Die Behörde nahm als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am 13. August 2000 um 06.30 Uhr auf einer näher bezeichneten Stelle der A 1 ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, einen Unfall mit Sachschaden verschuldet und anschließend Fahrerflucht begangen habe. Bei der Untersuchung der Atemluft sei ein Alkoholgehalt von 0,5 mg/l festgestellt worden.

Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Vorstellung gab die Bezirkshauptmannschaft Perg mit Bescheid vom 5. Dezember 2000 keine Folge.

In der dagegen erhobenen Berufung erklärte der Beschwerdeführer, die Alkoholisierung (im Ausmaß von 0,5 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) im Zeitpunkt des Lenkens nicht zu bestreiten, er bestreite jedoch sein Verschulden an dem Unfall und vertrete in diesem Zusammenhang die Auffassung, gemäß § 26 Abs. 1 FSG hätte ihm die Lenkberechtigung nur für die Dauer von vier Wochen entzogen werden dürfen.

Mit Bescheid vom 2. Februar 2001 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich der Berufung dahingehend Folge, dass die Entziehungsdauer gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz FSG mit vier Wochen, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, festgesetzt wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, das Verschulden des Beschwerdeführers an dem Unfall habe nicht nachgewiesen werden können. Da er erstmals eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen habe, sei ihm gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen zu entziehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 3. Oktober 2001, B 356/01-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit Beschluss vom 27. November 2001, B 356/01-5, dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der aus Anlass des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgerichtshof gestellte Antrag an den Verfassungsgerichtshof vom 8. August 2002, Zl. A 2002/0031-1, die Wortfolge "bis 1b" in § 7 Abs. 3 Z. 1 sowie § 26 Abs. 1 erster Satz des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (sowohl die Wortfolge in § 7 Abs. 3 Z. 1 als auch § 26 Abs. 1 erster Satz FSG in der Fassung der 2. Führerscheingesetznovelle BGBl. I Nr. 94/1998), als verfassungswidrig aufzuheben, sowie die dazu gestellten Eventualanträge wurden mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2003, G 203/02 u.a., abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 134/1999) maßgeblich:

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

...

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

...

(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

...

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. (1) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt, die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, oder

3. der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille), oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l, beträgt,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

..."

§ 99 StVO 1960 lautet in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 134/1999 (auszugsweise):

"§ 99. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 16 000 S bis 80 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 12 000 S bis 60 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 8 000 S bis 50 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

..."

Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer am 13. August 2000 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,5 mg/l) gelenkt und dadurch eine Übertretung nach § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen hat. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde in Anwendung des § 26 Abs. 1 erster Satz FSG dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen entzogen hat.

Der Inhalt der Beschwerde besteht im Wesentlichen im Versuch zu begründen, dass es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung um eine Strafsanktion handelt. Das diesbezügliche Vorbringen entspricht der Sache nach den vom Verwaltungsgerichtshof in seinem erfolglos gebliebenen Antrag vom 8. August 2000, Zl. A 2002/31, geäußerten (Eventual)Bedenken.

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus auch die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend macht, ist er darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof insoweit zufolge Art. 133 Z. 1 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 B-VG nicht zuständig ist.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 24. Juni 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110135.X00

Im RIS seit

17.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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