Norm
ABGB §890 Satz2Rechtssatz
Bei Gesamthandgläubigerschaft muss ein Gestaltungsrecht von allen Gläubigern gemeinsam ausgeübt werden oder es muss der klagende Gläubiger den Nachweis erbringen, dass er auf Grund einer Übereinkunft mit den anderen allein zur Ausübung dieses Rechtes befugt ist (hier: Wahlschuld).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017312Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2019