RS OGH 1981/10/27 5Ob702/81, 1Ob2005/96a, 10Ob149/00k, 3Ob21/13d, 9Ob63/19h

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Veröffentlicht am 27.10.1981
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Norm

ABGB §890 Satz2

Rechtssatz

Bei Gesamthandgläubigerschaft muss ein Gestaltungsrecht von allen Gläubigern gemeinsam ausgeübt werden oder es muss der klagende Gläubiger den Nachweis erbringen, dass er auf Grund einer Übereinkunft mit den anderen allein zur Ausübung dieses Rechtes befugt ist (hier: Wahlschuld).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017312

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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