Norm
StGB §127 B3Rechtssatz
Bei größeren Sachen (hier: Stereo-Anlage) ist die Sachwegnahme erst mit dem Fortschaffen aus dem erweiterten Machtbereich (der sich bis auf den Straßenbereich vor dem Tatortsgebäude erstreckt) des bisherigen Gewahrsamsträgers vollendet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093267Dokumentnummer
JJR_19811028_OGH0002_0110OS00136_8100000_001