Gegenteilig; Beisatz: Wurden den Geschworenen in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Aussageprotokolle überlassen, kann eine darin gelegene Umgehung im Sinn des § 252 Abs 4 StPO aus § 345 Abs 1 Z 4 StPO gerügt werden, soweit die Protokolle den Geschworenen auch bekannt geworden sind. (T1)
Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Verstöße gegen die in § 322 StPO angeführten Vorschriften werden vom taxativen Katalog des § 345 Abs 1 Z 4 StPO grundsätzlich nicht erfasst. (T3); Beisatz: Missachtet der Vorsitzende jedoch den gesetzlichen Auftrag, Vernehmungsprotokolle oder andere von § 252 Abs 1 StPO erfasste Schriftstücke auszusondern, die in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden oder sonst prozessförmig vorgekommen sind, und werden diese Beweisergebnisse den Geschworenen bekannt, verstößt er gegen das Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO. (T4)
Gegenteilig; Beis wie T3; Beisatz: Verletzungen des (vom taxativen Katalog der Z 4 des § 345 Abs 1 StPO nicht erfassten) § 322 zweiter Satz StPO sind ausschließlich unter dem Aspekt des von § 345 Abs 1 Z 4 StPO intendierten Schutzes des von § 252 (iVm § 302 Abs 1) StPO normierten Unmittelbarkeitsgrundsatzes, also eines Beweisverwendungsverbots, im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde beachtlich, nicht jedoch unter dem Gesichtspunkt eines Beweisverwertungsverbots, das erfolgversprechend nur aus der Z 10a des § 345 Abs 1 StPO aufgegriffen werden könnte. (T5)
Gegenteilig; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier keine Nichtigkeit, weil das trotz unterbliebener Verlesung nicht ausgesonderte Schriftstück nicht von § 252 Abs 1 StPO erfasst war. (T6)