Norm
UWG §9aRechtssatz
Ein Verstoß gegen § 1 Abs 2 ZugG liegt auch dann vor, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird. Im Falle eines Gesamtpreises für Waren oder Leistungen (sogenanntes verdecktes Kopplungsgeschäft) verstößt dieses dann gegen § 1 ZugG, wenn die gekoppelten Waren oder Leistungen im Verhältnis von Hauptware (Hauptleistung) und Zugabe stehen und der Gesamtpreis der Verschleierung der Zugabe dient. Dies ist dann der Fall, wenn der Gesamtpreis kein vollwertiges Entgelt für die Warenverbindung darstellt, weil er dem Einzelpreis der Hauptware (Hauptleistung) entweder gleichkommt oder ihm so nahe kommt, dass der Aufschlag nur ein geringfügiges Scheinentgelt darstellt (Autobusfahrt und Digitaluhr).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0084667Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009