RS OGH 1981/11/3 4Ob401/81, 4Ob397/85, 4Ob6/92, 4Ob153/93, 4Ob2240/96g, 4Ob241/98i, 4Ob332/98x, 4Ob2

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Veröffentlicht am 03.11.1981
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Norm

UWG §9a
ZugG §1 Abs2

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen § 1 Abs 2 ZugG liegt auch dann vor, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird. Im Falle eines Gesamtpreises für Waren oder Leistungen (sogenanntes verdecktes Kopplungsgeschäft) verstößt dieses dann gegen § 1 ZugG, wenn die gekoppelten Waren oder Leistungen im Verhältnis von Hauptware (Hauptleistung) und Zugabe stehen und der Gesamtpreis der Verschleierung der Zugabe dient. Dies ist dann der Fall, wenn der Gesamtpreis kein vollwertiges Entgelt für die Warenverbindung darstellt, weil er dem Einzelpreis der Hauptware (Hauptleistung) entweder gleichkommt oder ihm so nahe kommt, dass der Aufschlag nur ein geringfügiges Scheinentgelt darstellt (Autobusfahrt und Digitaluhr).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 401/81
    Entscheidungstext OGH 03.11.1981 4 Ob 401/81
    Veröff: ÖBl 1982,135
  • 4 Ob 397/85
    Entscheidungstext OGH 04.02.1986 4 Ob 397/85
    nur: Dies ist dann der Fall, wenn der Gesamtpreis kein vollwertiges Entgelt für die Warenverbindung darstellt, weil er dem Einzelpreis der Hauptware (Hauptleistung) entweder gleichkommt oder ihm so nahe kommt, dass der Aufschlag nur ein geringfügiges Scheinentgelt darstellt (Autobusfahrt und Digitaluhr). (T1) Veröff: ern 1986,346
  • 4 Ob 6/92
    Entscheidungstext OGH 28.01.1992 4 Ob 6/92
    Vgl auch; Veröff: ÖBl 1992,56 = MR 1992,169 (Korn)
  • 4 Ob 153/93
    Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 153/93
    Auch; Beisatz: Wenn der Gesamtpreis, mit dem geworben wird, so niedrig ist, dass in den Augen der Konsumenten der auf die Nebenware entfallende Preis so günstig erscheint, dass er geeignet ist, zum Erwerb der Hauptware ohne jede sachliche Prüfung zu verleiten. Das kann im Hinblick auf die Möglichkeit, Vergleichspreise für die einzelnen Waren einzuholen, und auf die tatsächlichen Preise der gekoppelten Waren noch nicht gesagt werden. (T2)
  • 4 Ob 2240/96g
    Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2240/96g
    Vgl auch; Beisatz: Nunmehr: § 9a UWG. (T3); Beisatz: Ist der Preis der Nebenware(n) kein bloßer Scheinpreis, so wird gegen § 1 UWG verstoßen, wenn der Gesamtpreis so niedrig ist, dass in den Augen der Konsumenten der auf die Nebenware entfallende Preis geeignet ist, zum Erwerb der Hauptware ohne jede sachliche Prüfung zu verleiten. (T4)
  • 4 Ob 241/98i
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 4 Ob 241/98i
    Vgl; nur: Ein Verstoß gegen § 1 Abs 2 ZugG liegt auch dann vor, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird. (T5)
  • 4 Ob 332/98x
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 332/98x
    Vgl auch
  • 4 Ob 206/06g
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 206/06g
    Beis wie T3; Beis wie T4
  • 4 Ob 158/08a
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 4 Ob 158/08a
    Vgl auch; nur T5; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0084667

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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