Norm
MG §16Rechtssatz
§ 12 Abs 3 RBG läßt nach der vorzeitigen Rückzahlung des Fondsdarlehens unter den Voraussetzungen der §§ 16, 16 a MG freie Mietzinsvereinbarungen auch für solche Mietverhältnisse zu, die schon vorher begründet worden sind und nach der Darlehenstilgung mit demselben Mieter fortgesetzt werden. Schon vorher getroffene unwirksame Zinsvereinbarungen bleiben zwar auch nach diesem Zeitpunkt vorerst weiterhin rechtsunwirksam; es steht den Parteien frei, gemäß § 16 Abs 1 Z 4 MG (mehr als halbjährige Dauer des Mietverhältnisses) Vereinbarungen über die Höhe des zu entrichtenden Mietzinses zu treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0067785Dokumentnummer
JJR_19811103_OGH0002_0040OB00586_8000000_002