Norm
ARHG §28Rechtssatz
Die Prüfung der Frage, ob einem Tatortstaat die Auslieferung anzubieten ist, obliegt dem Staatsanwalt. Im Falle einer Anklageerhebung wegen eines von einem Ausländer im Ausland verübten Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG durch den Staatsanwalt bei einem österreichischen Gericht (ohne Einleitung eines Verfahrens zum Anbot einer Auslieferung) hat dieses sich mit der Frage der Auslieferung nicht zu befassen, sondern davon auszugehen, daß der Angeklagte nicht ausgeliefert wird und demnach inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0087113Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017