RS OGH 1981/11/3 9Os124/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1981
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Norm

StGB §135

Rechtssatz

Daß die Sache durch die Entziehungshandlung (hier: Entreißen einer Handtasche) in einer Weise beschädigt wird, die sie wertlos macht, schließt eine dauernde Sachentziehung nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093808

Dokumentnummer

JJR_19811103_OGH0002_0090OS00124_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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