Norm
StGB §135Rechtssatz
Daß die Sache durch die Entziehungshandlung (hier: Entreißen einer Handtasche) in einer Weise beschädigt wird, die sie wertlos macht, schließt eine dauernde Sachentziehung nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093808Dokumentnummer
JJR_19811103_OGH0002_0090OS00124_8100000_001