Norm
DO.B §50 Abs2Rechtssatz
Den in Arbeitsunfallkrankenhäusern beschäftigten Ärzten gebührt nach § 50 Abs 2 DO.B zur Abgeltung von Nachtdiensten an Stelle einer Überstundenentschädigung eine Nachtdienstzulage. Ihnen steht nicht grundsätzlich für die gesamte Zeit der Arbeitsbereitschaft - ohne Rücksicht auf das Ausmaß der verrichteten Arbeiten - ein Überstundenentgelt zu. § 50 Abs 2 DO.B wäre nur dann gesetzwidrig, wenn die Gewährung der Nachtdienstzulage mit der Bestimmung des § 10 AZG über die Überstundenvergütung in Widerspruch stünde. Dies wäre dann der Fall, wenn der betreffende Arzt während der Arbeitsbereitschaft den Gegenstand seines Dienstvertrages bildende Arbeiten zu verrichten hätte und die gemäß § 50 Abs 2 DO.B zustehende Nachtdienstzulage geringer wäre als das für diese Arbeiten aus § 10 AZG sich ergebende Überstundenentgelt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0054541Zuletzt aktualisiert am
07.10.2009