RS OGH 1981/11/3 4Ob111/81, 8ObA321/01s, 9ObA99/08m

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Veröffentlicht am 03.11.1981
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Norm

DO.B §50 Abs2

Rechtssatz

Den in Arbeitsunfallkrankenhäusern beschäftigten Ärzten gebührt nach § 50 Abs 2 DO.B zur Abgeltung von Nachtdiensten an Stelle einer Überstundenentschädigung eine Nachtdienstzulage. Ihnen steht nicht grundsätzlich für die gesamte Zeit der Arbeitsbereitschaft - ohne Rücksicht auf das Ausmaß der verrichteten Arbeiten - ein Überstundenentgelt zu. § 50 Abs 2 DO.B wäre nur dann gesetzwidrig, wenn die Gewährung der Nachtdienstzulage mit der Bestimmung des § 10 AZG über die Überstundenvergütung in Widerspruch stünde. Dies wäre dann der Fall, wenn der betreffende Arzt während der Arbeitsbereitschaft den Gegenstand seines Dienstvertrages bildende Arbeiten zu verrichten hätte und die gemäß § 50 Abs 2 DO.B zustehende Nachtdienstzulage geringer wäre als das für diese Arbeiten aus § 10 AZG sich ergebende Überstundenentgelt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 111/81
    Entscheidungstext OGH 03.11.1981 4 Ob 111/81
    Veröff: ZAS 1984/13 S 99 (Pfeil) = Arb 10059 = DRdA 1982,318 (mit Anmerkung Runggaldier)
  • 8 ObA 321/01s
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 321/01s
    Vgl auch; Veröff: SZ 2002/109
  • 9 ObA 99/08m
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 99/08m
    Vgl; Beisatz: Hier: Zur Frage der Entgelthöhe für Zeiten des Bereitschaftsdienstes. (T1); Beisatz: Der Begriff des Bereitschaftsdienstes nach § 170 Abs 1 Stmk L-DBR entspricht inhaltlich der Arbeitsbereitschaft, bei der sich der Arbeitnehmer an einer bestimmten Stelle zu jederzeitigen Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat. (T2); Beisatz: Bei dieser Art des Bereitschaftsdiensts handelt es sich um Überstunden „minderer Art", die durch Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag grundsätzlich auch geringer entlohnt werden dürfen. Für über die Normalarbeitszeit hinausgehende Bereitschaftszeiten muss nicht notwendig, ohne Rücksicht auf das Ausmaß der erbrachten vertragsmäßigen Arbeitsleistung Überstundenentgelt zustehen. (T3)

Schlagworte

SW: Arbeitsvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0054541

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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