RS OGH 1981/11/3 4Ob540/81, 8Ob514/87, 1Ob349/99a, 8Ob287/01s, 10Ob92/02f, 7Ob165/03w, 3Ob265/02w, 2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1981
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Norm

ABGB §881 IA, ABGB §932 IIa
ABGB §1295 1a2
ABGB §1295 IIf7d
ABGB §1331

Rechtssatz

1.) Die auf der Grundlage der Lehre von den vertraglichen Schutzpflichten zugunsten Dritter aufbauenden Grundsätze der sogenannten Produzentenhaftung sind auf Mangelfolgeschäden abgestellt, die der Erwerber infolge eines Sachmangels erleidet.

2.) Eine gleiche Interessenlage besteht aber auch, wenn der Produzent Sachen in Verkehr bringt, die mit einem für den (letzten) Erwerber nicht oder nicht ohne weiteres erkennbaren Rechtsmangel behaftet sind.

3.) Da das ABGB Sachmängel und Rechtsmängel grundsätzlich gleich behandelt, kommt § 932 Abs 1 letzter Satz ABGB auch bei Folgeschäden aus Rechtsmängeln zur Anwendung. Auch für diese Grundsätzen einzustehen.

4.) Im Gegensatz zu den absolut geschützten Rechten ist das bloße Vermögen dritter Personen in der Regel nicht in den Schutzbereich einzubeziehen. Soweit aber bei Rechtsmängeln der typische Schaden darin besteht, dass der Erwerber vom Berechtigten in Anspruch genommen wird, sind auch daraus entspringende "reine Vermögensschäden" zu ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 540/81
    Entscheidungstext OGH 03.11.1981 4 Ob 540/81
    Veröff: SZ 54/152 = JBl 1983,253 (ablehnend Posch)
  • 8 Ob 514/87
    Entscheidungstext OGH 08.07.1987 8 Ob 514/87
    nur: Im Gegensatz zu den absolut geschützten Rechten ist das bloße Vermögen dritter Personen in der Regel nicht in den Schutzbereich einzubeziehen. (T1); Beisatz: In den Schutzbereich sind nur die absolut geschützten Güter Dritter einzubeziehen, es sei denn, die Hauptleistung aus dem Vertrag sollte gerade einem Dritten zukommen, wie etwa bei Verträgen zu Gunsten Dritter oder bei mittelbarer Stellvertretung. (T2)
  • 1 Ob 349/99a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 349/99a
    nur: Da das ABGB Sachmängel und Rechtsmängel grundsätzlich gleich behandelt, kommt § 932 Abs 1 letzter Satz ABGB auch bei Folgeschäden aus Rechtsmängeln zur Anwendung. (T3)
  • 8 Ob 287/01s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 8 Ob 287/01s
    Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: In den Schutzbereich sind nur die absolut geschützten Güter Dritter einzubeziehen, es sei denn, die Hauptleistung aus dem Vertrag sollte gerade einem Dritten zukommen, wie etwa bei Verträgen zu Gunsten Dritter. (T4)
  • 10 Ob 92/02f
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 10 Ob 92/02f
    Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: In den Schutzbereich sind nur die absolut geschützten Güter Dritter einzubeziehen. (T5)
  • 7 Ob 165/03w
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 165/03w
    Auch; Beisatz: Das bloße Vermögen eines Dritten ist in der Regel also nicht in den Schutzbereich eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter einbezogen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen soll. (T6); Veröff: SZ 2003/90
  • 3 Ob 265/02w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 265/02w
    Auch; nur T1; Beis wie T6
  • 2 Ob 191/06m
    Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 191/06m
    Auch; nur: Im Gegensatz zu den absolut geschützten Rechten ist das bloße Vermögen dritter Personen in der Regel nicht in den Schutzbereich einzubeziehen. (T7); Beis wie T6
  • 2 Ob 48/08k
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 48/08k
    Vgl; nur T1; Vgl Beis wie T2; Vgl Beis wie T4; Vgl Beis wie T6
  • 4 Ob 146/10i
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 146/10i
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Ein solcher Vermögensschaden kann insbesondere darin bestehen, dass eine Schlechterfüllung zu einem verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch eines Vierten gegen den aus dem Vertrag begünstigten Dritten führt. Fällt dieser Schaden in den Schutzbereich des Vertrags, so ist der fahrlässig handelnde Vertragspartner verpflichtet, dem aus dem Vertrag begünstigten Dritten Regress zu leisten. (T8)
  • 9 Ob 64/13x
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 9 Ob 64/13x
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2014/30
  • 7 Ob 96/16t
    Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 96/16t
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017068

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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