Norm
ABGB §881 IA, ABGB §932 IIaRechtssatz
1.) Die auf der Grundlage der Lehre von den vertraglichen Schutzpflichten zugunsten Dritter aufbauenden Grundsätze der sogenannten Produzentenhaftung sind auf Mangelfolgeschäden abgestellt, die der Erwerber infolge eines Sachmangels erleidet.
2.) Eine gleiche Interessenlage besteht aber auch, wenn der Produzent Sachen in Verkehr bringt, die mit einem für den (letzten) Erwerber nicht oder nicht ohne weiteres erkennbaren Rechtsmangel behaftet sind.
3.) Da das ABGB Sachmängel und Rechtsmängel grundsätzlich gleich behandelt, kommt § 932 Abs 1 letzter Satz ABGB auch bei Folgeschäden aus Rechtsmängeln zur Anwendung. Auch für diese Grundsätzen einzustehen.
4.) Im Gegensatz zu den absolut geschützten Rechten ist das bloße Vermögen dritter Personen in der Regel nicht in den Schutzbereich einzubeziehen. Soweit aber bei Rechtsmängeln der typische Schaden darin besteht, dass der Erwerber vom Berechtigten in Anspruch genommen wird, sind auch daraus entspringende "reine Vermögensschäden" zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017068Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016