RS OGH 1981/11/4 3Ob551/81, 7Ob719/87, 2Ob581/87, 4Ob58/03p, 6Ob58/05f, 4Ob131/10h, 8Ob6/10f, 10Ob7/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1981
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Norm

ZPO §235 A
ZPO §235 D

Rechtssatz

Eine Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO liegt nur vor, wenn der Streitgegenstand geändert, also zum Beispiel eine inhaltliche Änderung des Begehrens vorgenommen wird. Es bildet dagegen keine Änderung des Streitgegenstandes, wenn die Angaben in der Klage berichtigt werden. Als Berichtigung ist es anzusehen, wenn Ergänzungen und Richtigstellungen erfolgen, die das Wesen der bereits geltend gemachten rechtserzeugenden Tatsachen nicht berühren oder wenn offenbare Irrtümer in der Fassung des Klagebegehrens richtiggestellt werden, die sich nicht aus einer unrichtigen Begründung des Begehrens herleiten, sondern auf einem mit dem Streitgegenstand nicht in innerem sachlichen Zusammenhang stehenden Verhalten des Klägers beruhen (zum Beispiel Schreibfehler und Rechenfehler).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 551/81
    Entscheidungstext OGH 04.11.1981 3 Ob 551/81
    Veröff: SZ 54/156
  • 7 Ob 719/87
    Entscheidungstext OGH 26.11.1987 7 Ob 719/87
  • 2 Ob 581/87
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 2 Ob 581/87
  • 4 Ob 58/03p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 58/03p
    Auch; Beisatz: Zum Beispiel bei Änderung des Klagegrundes. (T1);
    Beisatz: Keine Klageänderung liegt hingegen vor, wenn bei gleicher Tatsachengrundlage ein anderer Gesichtspunkt geltend gemacht wird oder ein allgemein gehaltenes Vorbringen konkretisiert wird. (T2)
  • 6 Ob 58/05f
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 58/05f
    Auch; Beisatz: Ob eine Klageänderung vorliegt oder aber bloß eine Richtigstellung des Klagebegehrens ohne Änderung des Klagegrundes, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)
    Beisatz: Die Richtigstellung des Klagebegehrens ist zulässig, wenn die nicht durch einen sachkundigen Rechtsanwalt vertretene Klägerin von Anfang an mit ihrer Klage auf Feststellung der Vaterschaft des Beklagten die Wirkungen des rechtskräftigen Urteils im Ehelichkeitsbestreitungsprozess mit neuen Beweismitteln beseitigen wollte und sich nur rechtsirrtümlich in der Fassung des Klagebegehrens vergriff. (T4)
    Veröff: SZ 2003/168
  • 4 Ob 131/10h
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 131/10h
    Auch
  • 8 Ob 6/10f
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 Ob 6/10f
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2010/160
  • 10 Ob 7/13x
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 10 Ob 7/13x
    Beis wie T2; Beis wie T3
  • 6 Ob 91/19d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 6 Ob 91/19d
    Auch; Beisatz: Hier: Als Klagsänderung zu beurteilen, weil sich der Kläger auf andere rechtserzeugende Tatsachen stützt. (T5)
    Beis wie T3
  • 5 Ob 99/19y
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 99/19y
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0039388

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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