Norm
ZPO §235 ARechtssatz
Eine Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO liegt nur vor, wenn der Streitgegenstand geändert, also zum Beispiel eine inhaltliche Änderung des Begehrens vorgenommen wird. Es bildet dagegen keine Änderung des Streitgegenstandes, wenn die Angaben in der Klage berichtigt werden. Als Berichtigung ist es anzusehen, wenn Ergänzungen und Richtigstellungen erfolgen, die das Wesen der bereits geltend gemachten rechtserzeugenden Tatsachen nicht berühren oder wenn offenbare Irrtümer in der Fassung des Klagebegehrens richtiggestellt werden, die sich nicht aus einer unrichtigen Begründung des Begehrens herleiten, sondern auf einem mit dem Streitgegenstand nicht in innerem sachlichen Zusammenhang stehenden Verhalten des Klägers beruhen (zum Beispiel Schreibfehler und Rechenfehler).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0039388Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.09.2019