RS OGH 1981/11/4 3Ob550/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1981
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Norm

ABGB §831
ABGB §877
ABGB §891
ABGB §1090 IIIa
ABGB §1295 IIa2
ABGB §1435

Rechtssatz

Zwei Miteigentümer haben für die Dauer des von ihnen gemeinsam als Mitvermietern geschlossenen Mitvertrages solidarisch für die Erfüllung ihrer Bestandgeberpflichten einzustehen und werden daher bei Verletzung dieser Pflichten auch solidarisch schadenersatzpflichtig. Dies kann aber nicht auf den Fall der Rückabwicklung nach Auflösung eines Bestandvertrages ausgedehnt werden. Der Anspruch auf Ersatz dessen, was ein Vertragspartner aus einem aufgehobenen Vertrag zu seinem Vorteil erhalten hat, steht gemäß §§ 877, 1435 ABGB grundsätzlich immer nur dem Leistenden ( "Geber" ) gegen den Empfänger zu. Sind daher mehrere Schuldner zur gesamten Hand aus einem aufgehobenen Rechtsgeschäft bereichert worden, so haften sie für die Herausgabe der Bereicherung nicht als Solidarschuldner, sondern jeder haftet nur bis zur Höhe der ihm zugeflossenen Bereicherung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0013375

Dokumentnummer

JJR_19811104_OGH0002_0030OB00550_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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