Norm
StGB §153Rechtssatz
Ein präsenter Deckungsfonds ist zwar grundsätzlich nur bei der Veruntreuung von Bedeutung, ausreichende Vermögenswerte des Täters können jedoch auch bei der Untreue für die Beurteilung bedeutsam sein, ob ein auf Vermögensschädigung gerichteter Vorsatz vorlag, sofern über sie auf solche Weise verfügt werden kann (und soll), daß ein Schadenseintritt verhindert wird, und der Täter auch von vornherein vorbehaltslos gewillt ist, sie auf diese Weise einzusetzen (so schon 11 Os 116/80 im ersten Rechtsgang).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0094634Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021