Norm
ABGB §1072Rechtssatz
Sinn der Anbietungspflicht ist es, den Berechtigten vom Vorkaufsfall und dessen vollem Inhalt in Kenntnis zu setzen, damit er von seinem Einlösungsrecht Gebrauch machen kann. Hat der Berechtigte aber bereits Kenntnis aller dieser Umstände, dann ist ein Anbot für ihn nicht mehr erforderlich, weil er von seinem Einlösungsrecht auch ohne Anbot Gebrauch machen kann. In diesem Fall kann er daher keinen Anspruch auf Anbietung erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0020309Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.02.2011