Norm
ABGB §877Rechtssatz
Vorteil im Sinne des § 877 ABGB ist das, was in jemandes unbeschränkte Verwendungsmöglichkeit gelangt ist, gleichgültig, ob er davon in der Folge einen nützlichen oder allenfalls verlustbringenden Gebrauch gemacht hat, und gleichgültig, ob davon noch ein Nutzen vorhanden ist oder nicht (so schon JBl 1977, 36).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0016319Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022