Norm
B-VG Art89 Abs2Rechtssatz
Antrag die Worte " und bei der Entscheidung als bindend zu betrachten" in § 9 Abs 4 NWG, RGBl 1896/140, sowie § 16 Abs 6 dieses Gesetzes als verfassungswidrig aufzuheben, da durch diese Regelungen der Gesetzgeber die Bindung der Gerichte an die Erklärung einer Verwaltungsbehörde über Teilfragen eines dem Gericht zur Entscheidung überwiesenen Individualanspruches anordnet. Unter diesem Gesichtspunkt muss die gesetzlich angeordnete Bindung der Gerichte an die "Erklärung" der zuständigen Verwaltungsbehörde über das Vorliegen einer Anspruchsvoraussetzung Bedenken aus dem Grund des Art 6 MRK, BGBl 1958/210, erwecken, wenn der Ausschluss jedes Verfahrens und jedes rechtlichen Gehörs nicht schon den Verdacht einer Verstoßes gegen Art 83 Abs 2 B-VG begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0054053Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013