RS OGH 1981/11/4 6Ob792/81, 6Ob706/82, 2Ob504/90, 6Ob523/94, 6Ob158/05m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1981
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Norm

ABGB §271
AußStrG §9 B1
AußStrG §9 B2
AußStrG §14 A5

Rechtssatz

Soweit der Interessenwiderstreit reicht, ist der allgemeine gesetzliche Vertreter einer pflegebefohlenen Person von der Wahrung deren Interessen, also auch von der Wahrnehmung verfahrensrechtlicher Interessen, ausgeschlossen. Das benimmt aber den für ihr eheliches Kind im Pflegschaftsverfahren einschreitenden Eltern nicht das Recht, einen etwa vorliegenden Mangel in den Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters oder das Fehlen einer wirksamen Bestellung eines solchen geltend zu machen. Gilt auch für Revisionsrekurs.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 792/81
    Entscheidungstext OGH 04.11.1981 6 Ob 792/81
  • 6 Ob 706/82
    Entscheidungstext OGH 14.07.1982 6 Ob 706/82
    Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 792/81; nur: Soweit der Interessenwiderstreit reicht, ist der allgemeine gesetzliche Vertreter einer pflegebefohlenen Person von der Wahrung deren Interessen, also auch von der Wahrnehmung verfahrensrechtlicher Interessen, ausgeschlossen. (T1)
  • 2 Ob 504/90
    Entscheidungstext OGH 31.01.1990 2 Ob 504/90
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 523/94
    Entscheidungstext OGH 10.03.1994 6 Ob 523/94
    nur T1
  • 6 Ob 158/05m
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 158/05m
    Vgl aber; Beisatz: Den nächsten Verwandten eines Minderjährigen steht zur Wahrung des Kindeswohls ein Rekursrecht auch in - nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb iSd § 154 Abs 3 ABGB gehörenden - Vermögensangelegenheiten zu. (T2); Beisatz: Der obsorgeberechtigte Vater kann im Verlassenschaftsverfahren das Fehlen der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung eines von der Kollisionskuratorin geschlossenen Erbrechtskaufvertrages geltend machen. (T3); Veröff: SZ 2005/116

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0006232

Dokumentnummer

JJR_19811104_OGH0002_0060OB00792_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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