Norm
StVO §3 B6Rechtssatz
Bei Erkennbarkeit einer unklaren Verkehrssituation (hier: unachtsam die Fahrbahn überquerender Fußgänger) genügt auch der Lenker eines Pferdefuhrwerks mit einem bloßen warnenden Zuruf nicht seiner objektiven Sorgfaltspflicht, vielmehr ist ein - nach Lage des Falls - sofortiges Einleiten eines Anhaltemanövers erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0073547Dokumentnummer
JJR_19811104_OGH0002_0110OS00104_8100000_001