Norm
StPO §245 Abs3Rechtssatz
Wenn die Verantwortungen der abgesondert vernommenen Angeklagten in den relevanten Punkten übereinstimmen und der Verteidiger des aus dem Sitzungssaal abgetretenen Angeklagten während des gesamten getrennten Verhörs anwesend war, so konnte eine Verletzung der Vorschrift des § 250 StPO unzweifelhaft keine dem Angeklagten nachteiligen Einfluß ausüben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0098079Dokumentnummer
JJR_19811105_OGH0002_0120OS00140_8100000_001