Vgl auch; Beisatz: Bei der Beantwortung der Frage nach der "allgemeinen Begreiflichkeit" der heftigen Gemütsbewegung unterliegt zwar nicht die Tat, wohl aber jedenfalls der konkrete Affekt des Täters in seiner gesamten Dimension, also einschließlich seiner tatkausalen Heftigkeit, in Relation zu dem sie herbeiführenden Anlaß rechtsethischer Bewertung und muß (auch) sittlich verständlich sein (ähnlich bereits 13 Os 149/81). (T1) Veröff: EvBl 1982/167 S 523