Norm
ABGB §97Rechtssatz
Ein Anspruch nach § 97 ABGB besteht grundsätzlich nur bezüglich einer Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten dient. Zweck dieser Bestimmung ist es, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung des den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisses gedient hat (7 Ob 760/80).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009570Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021