RS OGH 1981/11/5 7Ob751/81, 3Ob622/83, 4Ob503/94, 4Ob541/95, 1Ob230/98z, 9Ob286/01a, 9Ob226/02d, 1Ob

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Veröffentlicht am 05.11.1981
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Norm

ABGB §97
EO §382b Abs1

Rechtssatz

Ein Anspruch nach § 97 ABGB besteht grundsätzlich nur bezüglich einer Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten dient. Zweck dieser Bestimmung ist es, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung des den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisses gedient hat (7 Ob 760/80).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 751/81
    Entscheidungstext OGH 05.11.1981 7 Ob 751/81
    Veröff: MietSlg 33008
  • 3 Ob 622/83
    Entscheidungstext OGH 21.12.1983 3 Ob 622/83
    Beisatz: .... und die er weiter benötigt. (T1) Veröff: MietSlg 35002
  • 4 Ob 503/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 4 Ob 503/94
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 541/95
    Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 541/95
    Auch; Beisatz: Einerseits können daher die Lebensverhältnisse der Ehegatten nicht vernachlässigt werden, die das angemessene Bedürfnis bestimmen, anderseits muss der Ehegatte gerade auf diese Wohnung angewiesen sein. (T2)
  • 1 Ob 230/98z
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 230/98z
    Vgl auch; nur: Ein Anspruch nach § 97 ABGB besteht grundsätzlich nur bezüglich einer Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten dient. (T3)
  • 9 Ob 286/01a
    Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 Ob 286/01a
    Auch; Beisatz: Hier: Dringendes Wohnbedürfnis gemäß § 382b Abs 1 EO. (T4)
  • 9 Ob 226/02d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 9 Ob 226/02d
    Beis wie T1; Veröff: SZ 2002/179
  • 1 Ob 90/05z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 90/05z
    Beis wie T1
  • 4 Ob 55/07b
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 55/07b
    nur: Zweck dieser Bestimmung ist es, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung des den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisses gedient hat. (T5); Beis wie T1; Beisatz: Dieser Regelungszweck begründet einen Zahlungsanspruch (nur) dann, wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte die Zahlungen nicht aus Eigenem leisten kann. (T6)
  • 4 Ob 71/09h
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 71/09h
    Auch; nur T5; Beisatz: ... und die er weiterhin benötigt. (T7)
  • 4 Ob 150/09a
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 150/09a
    Auch; nur T5; Beis wie T1; Beisatz: Der Anspruch auf Erhaltung einer bestehenden Wohnmöglichkeit ist von der aktuellen Benützbarkeit der Wohnung unabhängig. (T8)
  • 2 Ob 173/09v
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 2 Ob 173/09v
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Solange die Benützung zu Wohnzwecken nicht auf Dauer ausgeschlossen ist, sodass das Objekt den Charakter einer „Wohnung" verlieren würde, bleibt eine solche Wohnung daher grundsätzlich geeignet, das dringende Wohnbedürfnis des auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten zu erfüllen. (T9); Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn dieser ohne Gefährdung seiner sonstigen Bedürfnisse (vorübergehend) nicht in der Lage sein sollte, die zur Herstellung der vollen Benützbarkeit der Wohnung erforderlichen Kosten aus Eigenem zu tragen und deshalb eine andere Unterkunftsmöglichkeit in Anspruch nimmt. (T10)
  • 4 Ob 61/10i
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 61/10i
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 1 Ob 67/11a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 67/11a
    nur T5; Beis wie T7; Veröff: SZ 2011/58
  • 6 Ob 84/11p
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 84/11p
    Vgl; nur T5; Beis wie T6
  • 7 Ob 6/13b
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 6/13b
    Auch; Beis wie T4
  • 2 Ob 2/21i
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 2/21i
    Beisatz: Dieses Schutzes bedarf es jedoch nicht, wenn beide Ehegatten Mitmieter einer Wohnung sind. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009570

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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