Norm
StGB §99 ARechtssatz
Setzt an sich keine bestimmte Mindestdauer voraus. Je gravierender die Umstände der Tat nach deren Art und Gewichtigkeit sind, umsoweniger kommt der Dauer der Freiheitsentziehung bei der Beurteilung, ob die tatbestandliche Erheblichkeitsschwelle überstiegen war, entscheidende Bedeutung zu. Demgemäß genügt beim widerrechtlichen Festhalten des Opfers zu unzüchtigen Zwecken auch ein nur kurzfristiges Entziehen der persönlichen Freiheit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0092863Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019