RS OGH 1981/11/5 7Ob52/81, 7Ob33/90, 7Ob39/95 (7Ob40/95), 7Ob69/01z, 7Ob31/03i, 1Ob30/04z, 7Ob1/05f,

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Veröffentlicht am 05.11.1981
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Norm

ABGB §864a
AVB Krankenhaus allg
HGB §346 B

Rechtssatz

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherer; sie bedürfen an sich wie alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag. Weil aber allgemein bekannt ist, dass Versicherungsunternehmen nur auf der Grundlage von - jedermann zugänglichen - AVB abschließen, ist der widerspruchslose Vertragsabschluss seinem objektiven Erklärungswert nach als Einverständnis mit den AVB zu werten. Dabei wird Vertragsinhalt die bei Vertragsabschluss geltende Fassung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 52/81
    Entscheidungstext OGH 05.11.1981 7 Ob 52/81
    Veröff: EvBl 1982/87 S 301
  • 7 Ob 33/90
    Entscheidungstext OGH 15.11.1990 7 Ob 33/90
    Beisatz: Die Nicht - Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer ist unerheblich: Es ist Sache des Versicherungsnehmers, die AVB vor Vertragsabschluss abzufordern. Die so eröffnete Möglichkeit der Erlangung der AVB genügt. (T1) Veröff: SZ 63/203 = VersRdSch 1991,103 = VersR 1991,905
  • 7 Ob 39/95
    Entscheidungstext OGH 29.11.1995 7 Ob 39/95
    Auch; Beisatz: Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherer; sie bedürfen an sich wie alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag. Weil aber allgemein bekannt ist, dass Versicherungsunternehmen nur auf der Grundlage von - jedermann zugänglichen - AVB abschließen, ist der widerspruchslose Vertragsabschluss seinem objektiven Erklärungswert nach als Einverständnis mit den AVB zu werten. (T2) Beisatz: Es muss zumindest ein Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Vertragsunterlagen deutlich aufscheinen, und der Kunde muss die Möglichkeit haben, den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen reicht die Anführung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf dem vom Kunden unterzeichneten Antragsformular für eine wirksame Vereinbarung aus. (T3)
  • 7 Ob 69/01z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 69/01z
    nur: Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherer; sie bedürfen an sich wie alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag. (T4); Veröff: SZ 74/83
  • 7 Ob 31/03i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 31/03i
    Abweichend; Beisatz: AVB als Allgemeine Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn sie vertraglich vereinbart worden sind (zuletzt einheitliche Rechtsprechung). Anderenfalls kommt - wenn Art der Versicherung, versichertes Risiko und Prämie feststehen - der Versicherungsvertrag ohne AVB zustande (neue Rechtslage seit der VersVG-Novelle 1994). (T5)
  • 1 Ob 30/04z
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 30/04z
    Abweichend; Beis wie T5; Veröff: SZ 2004/53
  • 7 Ob 1/05f
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 7 Ob 1/05f
    Abweichend; Beis wie T5
  • 7 Ob 231/06f
    Entscheidungstext OGH 23.10.2006 7 Ob 231/06f
    Abweichend; Beis wie T5
  • 7 Ob 34/11t
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 34/11t
    Auch; nur T4
  • 7 Ob 51/12v
    Entscheidungstext OGH 25.04.2012 7 Ob 51/12v
    Abweichend; nur ähnlich T4
  • 7 Ob 20/14p
    Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 20/14p
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 7 Ob 88/21y
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 7 Ob 88/21y
    Vgl; Beis wie T5

Schlagworte

Geltungsgrund, AGB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0062323

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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