RS OGH 1981/11/6 1Ob702/81, 4Ob570/80, 7Ob796/81, 4Ob612/87, 6Ob204/02x, 2Ob107/08m, 9Ob3/08v, 4Ob78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1981
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Norm

ABGB §1400 A
ABGB §1400 C
ABGB §1431 I

Rechtssatz

Kein Kondiktionsanspruch steht dem nur scheinbar Angewiesenen gegen den gutgläubigen Anweisungsempfänger zu, wenn der Anweisende dem Empfänger gegenüber in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt und nicht rechtzeitig zerstört hat, er habe eine im Augenblick der Zahlung noch gültige Anweisung erteilt und der Anweisungsempfänger hierauf vertraut; zB bei Übergabe eines Schecks, der dann nur gegenüber dem bezogenen Kreditinstitut widerrufen wird, ohne dass der Scheckinhaber hievon verständigt wird (Ergänzung zu JBl 1981,324).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 702/81
    Entscheidungstext OGH 06.11.1981 1 Ob 702/81
    Veröff: SZ 54/162 = JBl 1983,41 (zustimmend Koziol)
  • 4 Ob 570/80
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 4 Ob 570/80
    nur: Kein Kondiktionsanspruch steht dem nur scheinbar Angewiesenen gegen den gutgläubigen Anweisungsempfänger zu, wenn der Anweisende dem Empfänger gegenüber in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt und nicht rechtzeitig zerstört hat, er habe eine im Augenblick der Zahlung noch gültige Anweisung erteilt und der Anweisungsempfänger hierauf vertraut. (T1) Veröff: SZ 54/187 = EvBl 1982/44 S 156 = JBl 1982,372
  • 7 Ob 796/81
    Entscheidungstext OGH 04.03.1982 7 Ob 796/81
  • 4 Ob 612/87
    Entscheidungstext OGH 15.12.1987 4 Ob 612/87
    Vgl; nur T1; Veröff: SZ 60/272 = WBl 1988,94 = ÖBA 1988,935 (Stephan Frotz) = RdW 1988,86
  • 6 Ob 204/02x
    Entscheidungstext OGH 27.11.2003 6 Ob 204/02x
    Auch
  • 2 Ob 107/08m
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 107/08m
    nur T1; Beisatz: Hier: Banküberweisung. (T2); Beisatz: Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn der Überweisende den Auftrag erteilte, dann widerrief und die Bank dem Empfänger den Überweisungsträger ausgehändigt hatte. (T3); Veröff: SZ 2009/18
  • 9 Ob 3/08v
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 Ob 3/08v
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Auf die in der Vorentscheidung 2 Ob 107/08m aufgeworfene Frage einer von einer Anscheinsvollmacht unabhängigen Rechtsschein-(Risiko-)zurechnung muss bei der hier gegebenen Fallkonstellation nicht weiter eingegangen werden. Eine von einer Anscheinsvollmacht unabhängige Risikozurechnung käme aber - wenn überhaupt - nur im Falle einer ganz erheblichen Sorglosigkeit des Inhabers des belasteten Kontos in Betracht. Eine solche erhebliche Sorglosigkeit kann aber ohne näheres Sachvorbringen dem Opfer einer „Phishing"-Aktion selbst dann nicht ohne weiteres unterstellt werden, wenn der getäuschte Kontoinhaber aufgrund der (gelungenen) betrügerischen Aktion den „Tan-Code" - wie hier festgestellt - „herausgegeben" hat. (T4)
  • 4 Ob 78/11s
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 78/11s
    Vgl auch
  • 1 Ob 17/15d
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 17/15d
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0032940

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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