Norm
ABGB §1029 DRechtssatz
Der Besitz eines Blanketts begründet den Rechtsschein der Ausfüllungsbefugnis. Wird diese überschritten, so kann sich der Aussteller grundsätzlich nur an den halten, der die Blankettunterschrift missbrauchte, nicht aber an einen redlichen Dritten. Bei offener Blankettausfüllung durch den Dritten (hier: Bank) wird dieser aber nur insoweit geschützt, als sich die Ausfüllung des Blanketts im Rahmen des Üblichen hielt; bei der sogenannten verdeckten Blankettausfüllung, wenn also der Inhaber des Blanketts dieses nicht in Gegenwart des Dritten, sondern schon vorher ausfüllt und der Dritte nur die vervollständigte Erklärung des Ausstellers zu Gesicht bekommt, kommt es darauf an, ob die Übermittlung einer derartigen Erklärung an den Dritten durch einen Boten üblich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019820Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2022