TE Vwgh Erkenntnis 2003/6/24 2001/01/0236

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

MRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §11a idF 1998/I/124;
StGB §83 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde des O in S, vertreten durch DDr. Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Ignaz-Harrer-Straße 17, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 18. April 2001, Zl. 0/912-12883/17- 2001, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß "§ 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 idgF (StbG) iVm §§ 10 (1) Z. 6, 2. Fall und 11a leg. cit." ab.

Begründend gab sie den Inhalt von den Beschwerdeführer betreffenden Auskünften des Strafamtes des Magistrates der Stadt Salzburg, des zuständigen Finanzamtes, des Arbeitsmarktservice Salzburg, der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg, der Bundespolizeidirektion Salzburg und des Magistrates der Stadt Salzburg sowie die vom Beschwerdeführer zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens abgegebene Stellungnahme wieder, stellte den Gang des weiteren Ermittlungsverfahrens dar und auf Grund der Ergebnisse desselben fest, der Beschwerdeführer, am 15. April 1964 geboren und türkischer Staatsangehöriger, habe am 15. November 1991 die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen; der Ehe entstammten drei Kinder. Seit 14. August 1983 sei der Beschwerdeführer mit ununterbrochenem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und als Buffetkraft bei der C. KEG mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von S 15.548,-- beschäftigt. Weiter stellte die belangte Behörde Folgendes fest:

"Der Antragsteller wurde - seit dem er in Österreich ist - insgesamt viermal wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 (1) StGB rechtskräftig verurteilt:

So geht aus der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Salzburg vom 4.8.1989, Aktenzahl 29 U 543/89 hervor, dass der Antragsteller am 16.1.1989 in Salzburg im Türkenklub in der Gabelsbergerstraße 31 dadurch, dass er im Zuge einer Auseinandersetzung mehrmals auf den Kopf des (Name) schlug, wobei dieser eine Prellung der Stirn und eine Prellung der Nase erlitt, den Genannten am Körper verletzt und hiedurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 (1) StbG begangen hat. Über den Verleihungswerber wurde daher eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen a S 60,--, (insgesamt S 1.800,--) verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen festgesetzt. Die Strafverfügung wurde am 1.9.1989 rechtskräftig.

Weiters hat der Antragsteller am 6.8.1993 um 13.25 Uhr in 5020 Salzburg, Siebenstädterstraße 10, im Lokal C., (Name) einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, wodurch dieser eine ca. 2 cm lange blutende Risswunde über dem rechten Auge erlitt und ihn dadurch am Körper verletzt und hiedurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 (1) StGB begangen hat. Über den Antragsteller wurde daher mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Salzburg zu Aktenzahl 29 U 745/93 eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen a S 120,-- (insgesamt S 3.600,--) verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen festgesetzt. Das Urteil wurde am 14.1.1994 rechtskräftig und ist laut Mitteilung der Bezirksgerichtes Salzburg noch nicht getilgt.

Ungeachtet dessen hat der Antragsteller am 16.2.1995 in Salzburg dadurch, dass er (Name) mehrere Faustschläge in das Gesicht, sowie Fußtritte gegen Brust und Kopfbereich versetzt und ihm den rechten Arm verdreht hat, diesen in Form einer Schädelprellung mit Bluterguss an der rechten Augenregion, Prellung der linken Schulterregion sowie einer linksseitigen Brustkorbprellung am Körper verletzt. Der Antragsteller hat hiedurch wiederum das Vergehen der Körperverletzung nach § 83

(1) StGB begangen und wurde daher vom Bezirksgericht Salzburg zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen a S 30,-- (insgesamt S 1.200,--) verurteilt. Bei der rechtlichen Beurteilung führte das Bezirksgericht Salzburg aus, dass kein Zweifel an der Tatbestandsmäßigkeit und der Schuldhaftigkeit des Handelns des Staatsbürgerschaftswerbers bestand und weder Schuld- noch Strafausschließungsgründe festgestellt werden konnten, sodass mit einem Schuldspruch vorzugehen war. Bei der Strafbemessung wog mildernd kein Umstand, erschwerend dagegen die einschlägige Vorverurteilung des Antragstellers. Das Urteil des Bezirksgerichtes zu Aktenzahl 29 U 852/95 wurde am 23.10.1996 rechtskräftig und ist auch nicht getilgt.

Nichtsdestotrotz hat der Antragsteller am 7.4.1996 gegen 0.30 Uhr an der Eingangstür des Lokals C. in Salzburg (Name) dadurch, dass er ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, in Form einer Abschürfung im Bereich der Oberlippe am Körper verletzt. Der Antragsteller hat hiedurch wiederum das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 (1) StGB begangen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 26.2.1997, Aktenzahl 29 U 159/97, wurde über ihn eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen a 30,-- (insgesamt S 2.100,--) verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen festgesetzt. Bei der Strafbemessung durch das Bezirksgericht Salzburg wog mildernd kein Umstand, erschwerend dagegen die beiden einschlägigen Vorstrafen des Verleihungswerbers. Über die Berufung des Staatsbürgerschaftswerbers gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 26.2.1997, 29 U 159/97, hat das Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht am 9.7.1997 zu Aktenzahl 43 BI 55/97 zu Recht erkannt, dass seiner Berufung nicht Folge gegeben wird. Das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg wurde am 9.7.1997 rechtskräftig und ist auch nicht getilgt.

Außerdem wurde über den Antragsteller mit Straferkenntnis des UVS Salzburg vom 29.8.1995 eine Geldstrafe von S 10.000,-- verhängt, weil er die §§ 366 (1) Z. 1 iVm § 1 (6), 5 u. 124 Z. 9 Gewerbeordnung übertreten hat. Der Antragsteller hat als Obmann und somit als das gem. § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Vereines 'Sport- und Kulturverein C.' zu verantworten, dass von diesem seit zumindest 28.10.1993 am Standort Salzburg, Siebenstädterstraße 10, das Gastgewerbe in der Betriebsart 'Buffet' ausgeübt wird, in dem regelmäßig gegen Entgelt Getränke (u.a. Bier, Wein, Sekt, Spirituosen) ausgeschenkt und einfache Speisen verabreicht werden, ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein.

Der Antragsteller ist jedoch auch im Jahr 2000 - wenn auch nur geringfügig - negativ aufgefallen, zumal die Staatsanwaltschaft Salzburg in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 64 Lebensmittelgesetz zu Zahl 20 BAZ 1493/00 h mitteilte, dass die Anzeige vom 13.10.2000 (Verkauf von verdorbenem Faschierten) gemäß § 90 f StPO mit Auflage einer Probezeit von zwei Jahren zurückgelegt wurde."

In rechtlicher Hinsicht sah die belangte Behörde die im Zusammenhang mit seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin erforderlichen Verleihungsvoraussetzungen als gegeben an (§ 11a StbG), während sie eine günstige Prognose über das künftige Verhalten des Beschwerdeführers verneinte (§ 10 Abs. 1 Z 6 zweiter Fall StbG). Nach Darstellung der angewendeten Rechtsvorschriften sowie einschlägiger Rechtsprechung kam die belangte Behörde zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer "trotz immer wieder erfolgter gerichtlicher Bestrafungen ... immer wieder den Tatbestand der Körperverletzung nach § 83 (1) StGB erfüllt". Die Bestimmung des § 83 Abs. 1 StGB diene dazu, Gefahren für das Leben, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen abzuwehren. Durch die vier Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Aggressionsdelikte sei deutlich zu Tage getreten, dass zum Charakterbild des Beschwerdeführers auch eine gewisse Neigung zu solchen Gewalttaten gehöre. Besonders verwerflich sei, dass der Beschwerdeführer offenbar auch vor körperlicher Gewalt gegenüber Frauen nicht zurückschrecke, zumal er am 7. April 1996 Frau G. einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und in Form einer Abschürfung im Bereich der Oberlippe am Körper verletzt habe. Auch die übrigen vorsätzlichen Körperverletzungen seien in ähnlicher Art und Weise, nämlich in Form von Schlägen gegen Gesicht und Kopf begangen worden. So habe der Beschwerdeführer am 16. Februar 1995 H. mehrere Faustschläge ins Gesicht sowie Fußtritte gegen Brust und Kopfbereich versetzt und ihm den rechten Arm verdreht, am 6. August 1993 F. einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und am 4. August 1989 R. mehrmals auf den Kopf geschlagen. Eine Tilgung der drei jüngsten Straftaten werde erst im Jahre 2005 eintreten. Der Beschwerdeführer habe trotz immer wieder erfolgter gerichtlicher Bestrafungen fortdauernd gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen, ohne dass bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ein derart langer Zeitraum verstrichen wäre, um sagen zu können, er habe sein Verhalten den rechtlich geschützten Werten gegenüber grundlegend geändert. Vielmehr sei im Fall des Beschwerdeführers ein längeres Wohlverhalten vorauszusetzen, weil er wiederholt und nachhaltig das Rechtsgut der körperlichen Sicherheit anderer Personen beeinträchtigt habe. Im Hinblick auf die große Zahl der vom Beschwerdeführer begangenen Körperverletzungen sowie im Hinblick auf die von ihm zuletzt begangene Übertretung nach dem Lebensmittelgesetz sei eine negative Prognose im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 zweiter Fall StbG gerechtfertigt. Vor allem aus der Art, der Schwere und der Häufigkeit der Verstöße des Antragstellers komme seine negative Einstellung gegenüber den zur Hintanhaltung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit von Menschen sowie der allgemeinen Sicherheit erlassenen Gesetzen in deutlicher Weise zum Ausdruck. Der Beschwerdeführer biete daher keine Gewähr dafür, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse vielmehr den Schluss zu, dass er auch in Zukunft die zur Wahrung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie die zur Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die körperliche Gesundheit von Menschen erlassenen Vorschriften missachten werde.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die belangte Behörde hat die Versagung der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausschließlich mit dem Mangel der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG begründet. Diese Bestimmung lautet in der hier maßgeblichen Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 124:

"Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn

...

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

..."

Bei der Klärung der Frage, ob die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG gegeben ist, ist vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers auszugehen. Dieses ist wesentlich (auch) durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt. Hiebei stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern es ist lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. Aus der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit der Allgemeinheit erlassenen Gesetze in deutlicher Weise zum Ausdruck (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2001/01/0208).

Bei der Prognose künftigen Wohlverhaltens des Verleihungswerbers nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG fallen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht (vgl. das Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2001/01/0028), wobei Taten grundsätzlich dann weniger Bedeutung haben, wenn sie weiter zurück liegen, wobei auch der Zeitraum des Wohlverhaltens nach einer Straftat zu beachten ist (vgl. das Erkenntnis vom 7. September 2000, Zl. 2000/01/0117).

Bei einem wegen (leichter) Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StbG verurteilten Beschwerdeführer, wozu noch eine Verurteilung wegen einer im selben Jahr begangenen Hehlerei kam, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen, dass der negativen Prognose der dort belangten Behörde keine Bedenken begegnen, "weil insbesondere der der strafgerichtlichen Verurteilung nach § 83 Abs. 1 StGB zugrundliegende Angriff gegen die körperliche Integrität ... im September 1997 bei Erlassung des angefochtenen Bescheides im Dezember 2000 noch zu geringe Zeit zurücklag, um im vorliegenden Fall allein aus dem Verstreichen dieses Zeitraumes eine positive Prognose ableiten zu können" (vgl. das schon zitierte Erkenntnis vom 17. September 2002). Aus dem Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/01/0384, ergibt sich, dass die dort belangte Behörde auf Grund von zwei Verurteilungen wegen (leichter) Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB sowie von je einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB und wegen des Verbrechens der Verleumdung sowie wegen des Vergehens der Unterlassung der Hilfeleistung über das zukünftige Verhalten des dortigen Beschwerdeführers eine negative Prognose getroffen hat. Schon die genannten Verurteilungen - so die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes - ließen - ohne Feststellung der näheren Umstände -

"hinreichend deutlich einerseits Gewaltbereitschaft und andererseits eine Tendenz zu Täuschungshandlungen erkennen. Der Beurteilung der belangten Behörde... kann davon ausgehend nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Wohl trifft es zu, dass die zuletzt begangene Körperverletzung (ebenso wie die Verleumdung und die Unterlassung der Hilfeleistung) bei Bescheiderlassung bereits mehr als neun Jahre zurücklag. Allein daraus kann freilich keine positive Prognose abgeleitet werden, hat doch der Erstbeschwerdeführer auch noch nach 1993 ein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt. Dass es sich dabei um eine andere Rechtsgutbeeinträchtigung handelte, fällt im vorliegenden Fall nicht wesentlich ins Gewicht, sie erlaubt nämlich ihrer Art nach durchaus Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Erstbeschwerdeführers, unabhängig davon, dass sie letztlich im Hinblick auf § 90c StPO zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat."

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung kann der negativen Prognose der belangten Behörde über das Verhalten des Beschwerdeführers nicht entgegen getreten werden. Auch der Beschwerdeführer vermag in seiner Beschwerde keine Argumente aufzuzeigen, die die Einschätzung der belangten Behörde in Zweifel ziehen könnten:

Behauptet der Beschwerdeführer - erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren -, dass bei den am 16. Jänner 1989 und am 6. August 1993 zugefügten Körperverletzungen die Verletzten ein "erhebliches Provokationsmitverschulden" treffe, ist solches zu dem zuerst genannten Delikt überhaupt nicht aktenkundig, während sich aus der - aktenkundigen - Urteilsbegründung zu dem zweiten Delikt als die Strafbemessung mildernd lediglich der Vermerk "Provokation des B."

findet. Entschuldigende oder rechtfertigende Gesichtspunkte für die Straftaten werden jedenfalls dadurch nicht aufgezeigt.

Dasselbe gilt für das vom Beschwerdeführer hinsichtlich der am 16. Februar 1995 zugefügten Körperverletzung gebrauchte Argument, der Beschwerdeführer habe mit dem Verletzten zunächst Karten gespielt und sich auf Grund des Falschspiels des Verletzten in einer begreiflichen Gemütserregung befunden. Auch die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer sei anlässlich der G. am 7. April 1996 zugefügten Körperverletzung "lediglich seinem Recht und seiner Pflicht auf Verweigerung der Bewirtung bzw. Verabreichung von Alkohol an alkoholisierte Personen" nachgekommen, ist kein den Beschwerdeführer entlastendes Argument. Hinderten - wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt - "lediglich die beiden Vorstrafen eine Anwendung des § 42 StGB" (mangelnde Strafwürdigkeit der Tat), ist daraus für den Beschwerdeführer insofern nichts gewonnen, als die konkrete Tat für sich genommen zwar als "leicht" angesehen werden kann, im gegebenen Zusammenhang jedoch schon die einschlägigen Vorstrafen eine isolierte Betrachtung nicht zulassen, wobei auch im Berufungsurteil des Landesgerichtes Salzburg vom belasteten Vorleben des Beschwerdeführers die Rede ist und davon, dass der Anwendung des § 42 StGB spezialpräventive Gründe entgegenstünden.

Verweist der Beschwerdeführer in der Folge auf sein mehr als 5-jähriges Wohlverhalten bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides, ist ihm - im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung - entgegen zu halten, dass die belangte Behörde diesen Zeitraum zutreffend als zu kurz beurteilt hat, um in Anbetracht der Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Begehung von Gewaltdelikten, wobei der Beschwerdeführer regelmäßig Faustschläge gegen den Kopf seiner Opfer führte und damit eine Missachtung der körperlichen Sicherheit Dritter zum Ausdruck brachte (vgl. das Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 98/01/0383), eine günstige Prognose abgeben zu können. Dazu führt der Beschwerdeführer noch ins Treffen, dass sämtliche Tathandlungen "in den Räumlichkeiten türkischer Klubs" gesetzt worden seien, wo er nicht mehr beruflich tätig sei. Er sei nunmehr Verkäufer in einem Kebab-Stand und habe sich bewusst aus dem genannten Milieu zurückgezogen. Damit hat Beschwerdeführer aber nicht dargetan, dass sich seine Lebensumstände in einer für die anzustellende Prognose günstigen Weise geändert hätten, zumal er - wie er in der Beschwerde selbst ausführt - "nach wie vor beruflich im Gastgewerbe ... tätig ist".

Auch der von der Beschwerde behauptete Aufenthalt im Bundesgebiet von 22 Jahren kann an der von der belangten Behörde vorgenommenen Einschätzung nichts ändern (vgl. das schon genannte Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/01/0384, wo ein Aufenthalt von 25 Jahren drei vom Staatsbürgerschaftswerber begangene Körperverletzungen, wobei die letzte 9 Jahre zurückreichte, nicht aufgewogen hat).

Nicht als tragend für ihre Prognose hat die belangte Behörde die Verurteilung zu einer Geldstrafe nach der Gewerbeordnung sowie die Zurücklegung der Anzeige wegen des Verkaufes von verdorbenem Faschierten gewertet, sodass die darauf abzielenden Argumente der Beschwerde ohne Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens sind.

Gesamt betrachtet ist es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht gelungen, die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, es sei das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG gegeben, in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 24. Juni 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010236.X00

Im RIS seit

21.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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