Norm
ABGB §861Rechtssatz
Nach der österreichischen Bankpraxis ist das Ansuchen eines präsumtiven Kreditnehmers um Einräumung eines Kredites üblicherweise noch kein Angebot auf Abschluß eines Kreditvertrages; es ist vielmehr nur eine Einladung an die Bank, dem Kunden ein Anbot auf Abschluß eines Kreditvertrages zugehen zu lassen, das dann alle wesentlichen Einzelheiten des Vertragsabschlusses enthält. Ein solches Anbot erfolgt aber üblicherweise nur nach Prüfung der Kreditwürdigkeit des präsumtiven Kreditnehmers, in deren Zusammenhang auch die Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit sowie die Identität des zukünftigen Kreditnehmers geprüft wird. Erst nach positivem Verlauf dieser Prüfung wird der Kreditvertrag in der Regel in Form eines Korrespondenzvertrages in Form eines Angebots der Kreditgewährung durch die Bank und dessen Annahme durch den Kreditnehmer abgeschlossen; der Abschluß eines Kreditvertrages durch konkludentes Verhalten ist nicht üblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019462Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021