Norm
ABGB §476 Z10Rechtssatz
Derjenige, der in der eigenen Wand (eines an der Grundgrenze stehenden Gebäudes) Fenster herstellt, ohne damit (etwa durch nach außen aufgehende Fensterflügel) unmittelbar auf den fremden Luftraum einzuwirken, greift noch nicht in die Rechtssphäre seines Nachbarn ein, sondern macht nur von dem Recht Gebrauch, sein eigenes Grundstück nach seiner Willkür zu benützen (§ 362 ABGB). Er bringt mit einer solchen Handlungsweise kein Verbot zum Ausdruck, dass der Nachbar etwas, was ihm sonst zu tun freistünde, zu unterlassen habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0011564Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013