Norm
ABGB §914 IIIdRechtssatz
War es eindeutig Absicht der Parteien, einen Mietvertrag abzuschließen, steht der Annahme des Zustandekommens des Vertrages nicht entgegen, dass der Mieter als Entgelt nur die auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten zu bezahlen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017919Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009