RS OGH 1981/11/6 1Ob729/81, 8Ob25/06v, 6Ob227/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1981
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Norm

ABGB §914 IIId
ABGB §1090 Ic

Rechtssatz

War es eindeutig Absicht der Parteien, einen Mietvertrag abzuschließen, steht der Annahme des Zustandekommens des Vertrages nicht entgegen, dass der Mieter als Entgelt nur die auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten zu bezahlen hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 729/81
    Entscheidungstext OGH 06.11.1981 1 Ob 729/81
    Veröff: MietSlg 33145
  • 8 Ob 25/06v
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 25/06v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Parteienabsicht, der Beklagten Stellung eines Hauptmieters einzuräumen. (T1); Veröff: SZ 2006/52
  • 6 Ob 227/07m
    Entscheidungstext OGH 26.11.2008 6 Ob 227/07m
    Vgl; Beisatz: Es entscheidet der Parteiwille darüber, ob die Gegenleistung des Benützungsberechtigten Entgelt oder bloßer „Anerkennungszins" sein soll, sofern nicht die Umgehung mieter- oder pächterschutzrechtlicher Vorschriften eine andere Betrachtungsweise gebietet (8 Ob 25/06v mwN). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017919

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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