Norm
MilStG §20Rechtssatz
Unter einer Zusammenrottung ist eine räumliche Verbindung von mindestens drei Personen zum Zwecke gemeinsamen tätlichen Vorgehens gegen den militärischen Vorgesetzten zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0087253Dokumentnummer
JJR_19811110_OGH0002_0090OS00111_8100000_001