RS OGH 1981/11/10 9Os111/81

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Veröffentlicht am 10.11.1981
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Norm

MilStG §20

Rechtssatz

Unter einer Zusammenrottung ist eine räumliche Verbindung von mindestens drei Personen zum Zwecke gemeinsamen tätlichen Vorgehens gegen den militärischen Vorgesetzten zu verstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0087253

Dokumentnummer

JJR_19811110_OGH0002_0090OS00111_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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