RS OGH 1981/11/10 9Os168/81 (9Os169/81), 10Os54/84, 10Os206/84, 13Os123/92, 14Os87/95, 12Os106/98

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Veröffentlicht am 10.11.1981
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Norm

StGB §133 F
StGB §134 Abs2

Rechtssatz

Jene Fälle, in denen der Täter den Gewahrsam an fremden Gut zwar mit seinem Zutun, aber einvernehmlich mit dem Berechtigten erlangt, sind - sofern nicht Betrug vorliegt - durch § 133 StGB abschließend geregelt, eine Ahndung als (Anschlußunterschlagung) Unterschlagung im Sinne des § 134 Abs 2 StGB kommt nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0094555

Dokumentnummer

JJR_19811110_OGH0002_0090OS00168_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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