Norm
StGB §133 FRechtssatz
Jene Fälle, in denen der Täter den Gewahrsam an fremden Gut zwar mit seinem Zutun, aber einvernehmlich mit dem Berechtigten erlangt, sind - sofern nicht Betrug vorliegt - durch § 133 StGB abschließend geregelt, eine Ahndung als (Anschlußunterschlagung) Unterschlagung im Sinne des § 134 Abs 2 StGB kommt nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0094555Dokumentnummer
JJR_19811110_OGH0002_0090OS00168_8100000_001